Wohngeld

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten

Beschreibung

Beschreibung

Das Amt für Soziales und Wohnen weist darauf hin, dass sich der Servicebereich der Wohngeldstelle seit dem 10.05.2023 auf der Friedrich-Wilhelm-Str. 12 – 14, 47051 Duisburg - 3. Etage - befindet.

Die Öffnungszeiten sind Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 – 13.00 Uhr. 

Wohngeld Plus:

Weitere Informationen zum Wohngeld Plus finden Sie unter folgendem Link

Wohngeld Plus (Öffnet in einem neuen Tab)

Mit dem „Wohngeld-Plus“ werden deutlich mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Daneben steigt auch die Höhe des Wohngeldes um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat, das ist mehr als eine Verdoppelung. Außerdem wird zur Entlastung bei den Heizkosten eine dauerhafte Heizkomponente eingeführt.

Mit der Berücksichtigung höherer Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestandes wird zudem klimagerechter und bezahlbarer Wohnraum gestärkt.

Die Berechnung, das Erstellen der Bescheide und auch die Auszahlung des Wohngeldes wird vom Landesbetrieb IT.NRW vorgenommen.

Antragsverfahren
Im Verlauf dieser Seite ist beschrieben, wie ein Antrag gestellt werden kann und welche Unterlagen dazu benötigt werden.

Da mit einer verstärkten Antragstellung zu rechnen ist, bitten wir Sie uns Ihren vollständigen Antrag per PDF-Datei unter der E-Mailadresse wohngeldstadt-duisburgde zukommen zu lassen. Natürlich geht dies auch postalisch unter der Anschrift: 

Amt für Soziales und Wohnen
Wohngeldstelle
Schwanenstraße 5-7
47051 Duisburg

Eine persönliche Abgabe ist im Servicebereich der Wohngeldstelle (Friedrich-Wilhelm-Str. 12 – 14, 47051 Duisburg - 3. Etage) Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 – 13.00 Uhr möglich. Dort kann Ihr Antrag auch auf Vollständigkeit geprüft werden. Eine Prüfung, ob ein Wohngeldanspruch besteht, kann dort jedoch nicht durchgeführt werden.

Auch besteht die Möglichkeit unter Wohngeld Rechner (Öffnet in einem neuen Tab) zu prüfen, ob ein Wohngeldanspruch besteht. Sollte dies der Fall sein, kann man darüber auch direkt online einen Antrag stellen. Die erforderlichen Unterlagen, sind jedoch im Anschluss der Wohngeldstelle nachzureichen. 


Voraussetzungen für Wohngeld:

Ob Sie einen Wohngeldanspruch haben  und - wenn ja - in welcher Höhe wird individuell berechnet und das hängt von 3 Faktoren ab: 

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Personen
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung 

Ausschluss vom Wohngeld:

  • Auszubildende und Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistung zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch haben oder im Falle eines Antrages hätten (auch dann, wenn die vorgenannten Leistungen nur deshalb nicht gezahlt werden, weil das eigene Einkommen oder das der Eltern die zulässige Höhe überschreitet).  Ausnahme: Sofern Personen zum Haushalt gehören die keinen Anspruch auf diese Ausbildungsförderung haben, gilt der Ausschluss nicht (z.B. Kinder von Studenten) 
  • Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. 
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II 

 

Gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Soweit jedoch nur ergänzende Leistungen zum eigenen Einkommen geleistet werden können Sie feststellen lassen ob für Sie ein Wechsel zum Wohngeldbezug möglich ist.

Ob ein Wechsel in Betracht kommt, kann über eine Probeberechnung,    die von der Wohngeldstelle durchgeführt wird, festgestellt werden. Hierzu ist ein Antrag auf Probeberechnung auszufüllen und Nachweise über die aktuelle Einkommenssituation sowie über die zu zahlende Miete sind mit einzureichen.

Die Anträge auf Probeberechnung sind unter Links und Downloads zu finden. Diese bekommen Sie aber auch in allen Geschäftsstellen des jobcenters.

Wer bisher Leistungen zur Bildung und Teilhabe erhalten hat bekommt diese in gleicher Höhe auch als  Wohngeldempfänger.

Wenn Sie Kindergeld erhalten,  kommt ggfs. auch ein noch Kinderzuschlag in Betracht

Wer kann Kinderzuschlag beantragen? 

Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung (vgl. Nummer 8 des Merkblattes Kindergeld) bezogen wird, die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen (für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro), das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Näheres erfahren Sie in der Broschüre der Familienkasse (Öffnet in einem neuen Tab) oder im jobcenter.

Zeitpunkt der Zahlung des Wohngeldes

Die Zahlung des Wohngeldes wird von IT-NRW veranlasst.

Wohngeld wird immer zum 1. eines Monats für den entsprechenden Monat ausgezahlt.

IT-NRW hat jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass 2. Rechenläufe im Monat stattfinden. Somit können Wohngeldfälle auch zum 15. eines Monats ausgezahlt werden. Hierbei handelt es sich aber fast ausschließlich um Nachzahlungen.

Negativbescheinigung für andere Wohngeldstellen

Wenn Sie in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Wohngeldbehörde gezogen sind und dort Wohngeld beantragen, wird von Ihnen eine Negativbestätigung des früheren Wohnortes verlangt.

Sie können diese Negativbestätigung mit einem Anruf (Servicetelefon: 0203 283 3997, 0203 283 5599, 0203 283 9161) oder per E-Mail an  wohngeldstadt-duisburgde anfordern.

Bitte machen Sie dazu folgende Angaben:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Ihre bisherige Anschrift in Duisburg
  • Umzugsdatum
  • Ihre aktuelle Adresse

Sie erhalten die Bestätigung dann umgehend per Post.

Nicht verpassen!
Mit der Bewilligung von Wohngeld haben Ihre Kinder Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket.

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst die Zahlung des Schulbedarfes in Höhe von mindestens 150,00 € pro Jahr für Ihr schulpflichtiges Kind. Außerdem können die Kosten von Kita- und Schulaus-flügen, Klassen- und Kitafahrten, des Mittagessens, des Schokotickets und der Nachhilfe übernommen und die Kosten für Freizeitangebote bezuschusst werden.

Für weitere Informationen und Antragsformulare klicken Sie hier