§ 13 Alten- und Pflegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) i.V. mit §§ 17 ff. der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 42 SGB XI (APG DVO NRW).
Informationen:
Demnach werden die gesondert berechenbaren Aufwendungen der Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege gefördert,
- die nicht nach den Regelungen des APG NRW oder der APG DVO NRW von der Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind,
- eine Bestätigung der gesonderten Berechnung gemäß § 15 APG NRW durch den zuständigen Landschaftsverband als überörtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten,
- einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und
- die tatsächlich von Pflegebedürftigen genutzt werden, die einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 39, 41 und 42 SGB XI haben.
Der Förderzuschuss beträgt 100 % der nicht geförderten Investitionsaufwendungen. Er wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem SGB XI anerkannt sind, gewährt.