Informationen für Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe

Beim Bundesteilhabegesetz (BTHG) gibt es ab 1. Januar 2020 einige Änderungen. Unter anderem wird eigenes Einkommen und Vermögen zukünftig in deutlich geringerem Umfang als bisher herangezogen.

Beschreibung

Beschreibung

A. Welche Aufgaben hat das Bundesteilhabegesetz (BTHG)?

Das BTHG unterstützt Menschen mit Behinderungen bei der Verwirklichung gleichberechtigter und selbstbestimmter gesellschaftlicher Teilhabe.

B. Welche Änderungen treten zum 1. Januar 2020 in Kraft?

Ab dem 1. Januar 2020 wird die Eingliederungshilfe ausschließlich im Sozialgesetzbuch– Neuntes Buch – SGB IX - geregelt. Das SGB IX hat die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zum Inhalt.

Bis zum 31. Dezember 2019 ist die Eingliederungshilfe noch in der klassischen Sozialhilfe (SGB XII) geregelt.

Die Folge ist, dass eigenes Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Personen im Rahmen der Gewährung der Eingliederungshilfe zukünftig in deutlich geringerem Umfang als bisher herangezogen werden (höhere Einkommens- und Vermögensgrenzen)

C. Welche Personen erhalten Eingliederungshilfe?

Menschen erhalten dann Eingliederungshilfe, wenn ihre Behinderung sie mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate daran hindert, gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. Bei der Behinderung kann es sich um eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung oder um eine Beeinträchtigung der Sinne handeln. Sie kann unabhängig von der Grundsicherung beantragt werden.


D. Welche Leistungen werden grundsätzlich von der Eingliederungshilfe umfasst?

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Hilfen zum Umbau/zur Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung),

Hilfen zu einem selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (Wohngemeinschaften),   

Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben (z.B. Integrationshelfer im Freizeitbereich, für Theaterbesuche),                                 

Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (z.B. Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher),

Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen (z.B. Frühförderung oder Integrationshelfer in Kitas),                                                                 

Hilfen zur angemessenen Schulbildung (schulische Integrationshelfer),

Betreuung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien und zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf/sonstige angemessene Tätigkeit,

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Personen ohne Krankenversicherung (Leistungsspektrum wie gesetzl. Krankenversicherung),

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen, Leistungen bei anderen Leistungsanbietern und Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern)


E. Welche weiteren Änderungen ergeben sich ab dem 1. Januar 2020?

Es gehen einige Arten der Eingliederungshilfe vollständig in die Zuständigkeit des jeweiligen Landschaftsverbandes über. So wechselt die Zuständigkeit für volljährige Personen (nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht Sek. II), für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien und für die Frühförderung (Integrationshelfer in der Kita, Interdisziplinäre Frühförderung, Heilpädagogik, Autismustherapie etc.) zum Landschaftsverband.

Bei der Frühförderung verbleiben allerdings noch die vor dem 31. Dezember 2019 bewilligten Fälle bis zum 31. Juli 2022 in der Zuständigkeit des Sozialamtes. Alle ab 1. Januar 2020 bewilligten Fälle – somit alle Neufälle – werden in eigener Zuständigkeit des Landschaftsverbandes bearbeitet.

Behindertenfahrdienst:

Bisherige Regelung:

Die berechtigten Nutzer (mobilitätseingeschränkte Menschen; hier: Rollstuhlnutzer*innen) können innerhalb des Duisburger Stadtgebietes abrechnungsberechtige Fahrdienste frei wählen und haben ein jährliches Budget in Höhe von 2.000 € zur Verfügung. Je Fahrt ist ein einkommensabhängiger Eigenanteil (5% bei Leistungsbezug nach dem SGB II oder SGB XII oder 10% bei übersteigendem Einkommen) an den Fahrdienstanbieter zu entrichten. Die restlichen Kosten werden von der Stadt übernommen.

Behinderte Personen, die aufgrund von eigenem Einkommen und/oder Vermögen finanziell in der Lage sind, das Jahresbudget von 2000 € selbst zu zahlen, haben zukünftig keine Änderungen zu erwarten.

Weitere Informationen zum Behindertenfahrdienst (Öffnet in einem neuen Tab)

Für alle anderen gilt folgendes:

Neu ab 01.01.2020:

Voraussetzungen - Zukünftige Leistungsberechtigte nach dem SGB IX - Anspruchsprüfung:

1.  Wesentliche Behinderung muss vorliegen. Hinweis: Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist nicht nur auf Rollstuhlnutzer*innen beschränkt (z.B. Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis)

2.  Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aufgrund der Schwere der Behinderung nicht zumutbar.

3.  Der behinderte Mensch muss auf die ständige Nutzung eines KFZ angewiesen sein.

4.  Einkommen und Vermögen liegen unter den Freigrenzen (siehe Downloads)

Hinweise

Am Fahrdienst teilnehmen können Duisburger Einwohnerinnen und Einwohner,

·         die in der Stadt Duisburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das ihnen gewährte Budget noch nicht ausgeschöpft haben,

·         die, sofern sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, keine Nachteilsausgleiche nach dem SGB IX - weder die Kfz-Steuerermäßigung/-befreiung noch die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - in Anspruch nehmen,

·         die von der Stadt Duisburg, Amt für Soziales und Wohnen, als teilnahmeberechtigt anerkannt sind.

Für abzurechnende Fahrten gelten folgende Ausschlusskriterien:

·         Fahrten zur medizinischen (z.B. Arzt-, Krankenhausbesuche etc.) und pflegerischen Versorgung (z.B. Krankengymnastik, Tagespflege etc.), zu schulischen oder beruflichen Zwecken,

·         Fahrten, für die ein anderer Kostenträger zuständig ist,

·         Fahrten zur Teilnahme  an Veranstaltungen, Ausflügen oder sonstigen Aktivitäten, die von Anbietern von Wohn- und Pflegeeinrichtungen für ihre Bewohnerinnen und Bewohner oder von ambulanten oder sonstigen Betreuungseinrichtungen für ihre Kundinnen und Kunden organisiert und/oder durchgeführt werden,

dürfen mit dem städtisch bezuschussten Fahrdienst nicht durchgeführt werden.

Wenn das Einkommen und Vermögen nach Prüfung unter den Freigrenzen (*s. unten) liegt, erfolgt ab 01.01.2020 keine weitere Zuzahlung durch die Nutzer mehr, das jährliche Budget von 2000,- € bleibt.

Wenn das Einkommen und Vermögen über den Freigrenzen (*s. unten) liegt, ist je nach Betrag von den Nutzern ggfs. ein noch zu ermittelnder individueller Eigenanteil an dem jährlichen Budget von 2.000 € zu leisten.

Fahrten in Städte, die unmittelbar an Duisburg grenzen, sind zukünftig für den vorgenannten Personenkreis möglich (Moers, Rheinberg, Dinslaken, Oberhausen, Mülheim, Düsseldorf, Ratingen und Krefeld).


F. Was bleibt ab 1. Januar 2020 unverändert

Leistungen in heilpädagogischen Tagesstätten, Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bleiben in der Zuständigkeit des Landschaftsverbandes.


G. Ansprechpartner beim Amt für Soziales und Wohnen
 

- für eingeschulte Kinder bis zur Volljährigkeit in ihrer Herkunftsfamilie 

A - Can

Frau Demmer Tel. 0203 283 6251

 

Cap - G

Frau Berns Tel. 0203 283 7078

 

H - Mar

Herr Hoffmann Tel. 0203 283 2127

 

Mas - Schr

Frau Bassier Tel. 0203 283 5428

 

Schu - Z

Herr Kummer Tel. 0203 283 6252

 

 

- für die Frühförderung in Altfällen längstens bis zum 31.07.2022

- für den Behindertenfahrdienst

 

A - Gr

Frau Böttger Tel. 0203 283 6357

 

Gu - Kr

Frau Wormland Tel. 0203 283 6347

 

Ku - Schm

Frau Andres Tel. 0203 283 2056

 

Schn - Z

Frau Winsberg Tel. 0203 283 7750

 

Telefonische Sprechzeiten: 

Mo. - Do. von 8.00 - 16.00 Uhr

Fr.       von 8.00 - 14.00 Uhr

 

Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung

Mail Adresse: eghstadt-duisburgde

Servicecenter Duisburg: Tel. 0203 94000


H.   Ansprechpartner beim LVR: 

·  für die FInK-Pauschale (Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen)

·  für Frühförderung/Elementarbereich

·  für Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien

·  für volljährige behinderte Personen nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht


Landschaftsverband Rheinland

50663 Köln

Zentrale Kontaktdaten des LVR

 

Telefon: 0221 809-0 (Telefonzentrale)

Telefax: 0221 809-2200

Mailadresse: postlvrde