Informationen für Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe

Diese Seite informiert Sie über die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für Schulkinder und für Personen, die den Fahrdienst für mobilitätseingeschränkte Menschen nutzen möchten.

Beschreibung

Beschreibung

Eingliederungshilfe für Schulkinder

Personenkreis

Das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Duisburg ist im Wesentlichen zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, die aufgrund körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung teilhabebeeinträchtigt sind, vom Schuleintritt bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder Förderschule, jedoch längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. 

Leistungsarten 

Die Eingliederungshilfe beinhaltet für den o.g. Personenkreis vor allem die Teilhabe an Bildung. Hierunter werden die Hilfen zur Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gefasst. Sofern Kinder mit einer der o.g. Beeinträchtigungen Unterstützung während des Schulbesuchs benötigen, kann eine Schulbegleitung beantragt werden. 

Ferner fällt die Kostenübernahme einer Autismustherapie in diesen Bereich sowie generalisierte Hilfsmittel für den Schulbesuch (Bsp.: Laptop). 

Auch im Bereich der Sozialen Teilhabe können Leistungen gewährt werden. Hierbei handelt es sich häufig um Begleitungen im Freizeitbereich, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu verbessern. Auch Leistungen zur Förderung der Verselbständigung, Hilfsmittel oder Leistungen zur Mobilität können hiervon erfasst sein.  

Die Leistungen im Bereich der Sozialen Teilhabe sind grds. einkommens- und vermögensabhängig. 

Die Eingliederungshilfe kann auch in Form eines Persönlichen Budgets bewilligt werden. Bei dem Persönlichen Budget handelt es sich um eine Geld- statt Sachleistung, es ist keine zusätzliche Leistung der Eingliederungshilfe. Es umfasst alltägliche und regelmäßige Bedarfe. Es sind jedoch nicht alle Leistungen budgetfähig. Beim Persönlichen Budget organisieren und zahlen Sie die Hilfe in eigener Verantwortung. Sie treten hier auch ggf. als Arbeitgeber auf. Das Persönliche Budget muss von Ihnen beantragt werden.

Weitere Informationen zum Persönlichen Budget erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Öffnet in einem neuen Tab) und des Landschaftsverbandes Rheinland (Öffnet in einem neuen Tab) 

Bitte entnehmen Sie weitere Informationen dem Downloadbereich (Checklisten für einzelne Leistungen, Antragsformulare, Ansprechpartner, Grenzen Einkommen/Vermögen). Gerne können Sie den Fachbereich per E-Mail unter eghstadt-duisburgde kontaktieren. 

Abgrenzung Zuständigkeit 

Das Jugendamt (Öffnet in einem neuen Tab) ist unverändert für seelisch behinderte Kinder ab der Einschulung zuständig. 

Der Landschaftsverband (Service-Telefon 0221 809-6200) gewährt Eingliederungshilfe für folgende Personenkreise:

  • für nicht eingeschulte Kinder im Vorschulalter (Begleitung in der KiTa, Interdisziplinäre Frühförderung, Heilpädagogik, Autismustherapie, …)
  • für geistig, körperlich und mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung leben und Eingliederungshilfe innerhalb dieser Wohnform benötigen
  • für alle erwachsenen Personen mit Behinderungen nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, Sekundarstufe II 


Fahrdienst für mobilitätseingeschränkte Menschen

Allgemeine Informationen

Mit dem Fahrdienst für mobilitätseingeschränkte Menschen können leistungsberechtigte Personen Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Duisburg und Fahrten in alle Städte, die direkt an Duisburg angrenzen (Moers, Rheinberg, Dinslaken, Oberhausen, Mülheim, Düsseldorf, Krefeld, Meerbusch und Ratingen) durchführen. Bei weiteren Fragen zur Nutzung des Fahrdienstes außerhalb des Einzugsgebiets wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeitung.

Die Fahrten betreffen den gesamten Freizeitbereich (z.B. Stadtfahrt, Familienbesuch, Einkaufen).

Folgende Fahrten können mit dem Fahrdienst nicht durchgeführt werden:

  • Fahrten zur medizinischen (z.B. Arzt-, Krankenhausbesuche etc.) und pflegerischen Versorgung (z.B. Krankengymnastik, Tagespflege etc.), zu schulischen oder beruflichen Zwecken,
  • Fahrten, für die ein anderer Kostenträger zuständig ist,
  • Fahrten, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausflügen oder sonstigen Aktivitäten, die von Anbietern von Wohn- und Pflegeeinrichtungen für ihre Bewohnerinnen und Bewohner oder von ambulanten oder sonstigen Betreuungseinrichtungen für ihre Kundinnen und Kunden organisiert und/oder durchgeführt werden

Für die Fahrten werden pauschal 2.000,00 Euro pro Jahr (166,67 Euro pro Monat) anerkannt. Die Abrechnung erfolgt bei Spezialtransporten mit abrechnungsberechtigten Fahrdienstanbietern direkt mit dem Amt für Soziales und Wohnen. Benötigen Sie keinen Spezialtransport, können Sie ein Taxiunternehmen frei wählen, bei dem Sie in Vorkasse treten müssen. 

In regelmäßigen Abständen wird durch das Amt für Soziales und Wohnen überprüft, ob die Voraussetzungen für die Nutzung des Fahrdienstes weiterhin vorliegen. 

Voraussetzungen

Am Fahrdienst für mobilitätseingeschränkte Menschen können Personen teilnehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der gewöhnliche Aufenthaltsort muss innerhalb des Stadtgebietes Duisburgs liegen. 
    Die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes erfolgt bei Antragsstellung.
  • Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel muss leistungsberechtigten Personen aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar sein.                                                                          Nachweise der Unzumutbarkeit sind z.B. 
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“
    • ärztliches Attest oder Vergleichbares (z. B. MDK Gutachten)
    • Schwerbehindertenausweis mit einem anderen Merkzeichen, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Nutzung des ÖPNV ergibt
  • Ein KFZ, welches auf den eigenen Namen zugelassen und von der KFZ-Steuer befreit ist, darf nicht vorhanden sein. 
    Sollte das KFZ auf den eigenen Namen zugelassen, jedoch von der KFZ-Steuer nicht befreit sein, schließt dies die Nutzung des Fahrdienstes nicht grundsätzlich aus. Hier erfolgt eine Einzelfallprüfung. Weitere Nachteilsausgleiche, z. B. Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV, dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn diese eigenständig genutzt werden. 
  • Einkommen und Vermögen müssen unter der Freigrenze liegen. 

Antragstellung

Für die Beantragung des Fahrdienstes für mobilitätseingeschränkte Menschen übersenden (per E-Mail möglich an eghstadt-duisburgde) Sie bitte alle antragsrelevanten Unterlagen. Eine Übersicht aller erforderlichen Unterlagen finden Sie im Downloadbereich

Besonderheiten

Sollte Ihr Einkommen und Vermögen oberhalb der Freigrenzen liegen, können Sie trotzdem den Fahrdienst beantragen. 
Bei der Prüfung Ihrer Antragsunterlagen könnte ein Eigenanteil für den Fahrdienst berechnet werden. 
Liegt der monatliche Eigenanteil über 166,67 Euro bzw. übersteigt das vorhandene Vermögen die Freigrenze, so besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am freiwilligen Fahrdienst der Stadt Duisburg. 
In diesen Fällen würden Sie einen Ablehnungsbescheid durch den Fachbereich Eingliederungshilfe erhalten, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Teilnahme am freiwilligen Fahrdienst inkl. Ansprechpartner (Kontaktdaten). 

Für den freiwilligen Fahrdienst der Stadt Duisburg werden ebenfalls 2.000,00 Euro pro Jahr (166,67 Euro monatlich) für Freizeitfahrten (z. B. Stadtfahrten, Familienbesuche) zur Verfügung gestellt. Die Fahrten können innerhalb des Duisburger Stadtgebietes durchgeführt werden. Der Eigenanteil beträgt 10% des jeweiligen Fahrpreises, welcher direkt an den Fahrdienstanbieter zu entrichten ist. Die restlichen 90% der Kosten übernimmt die Stadt Duisburg. Folglich sind Fahrten außerhalb des Duisburger Stadtgebietes nicht abgedeckt und sind zu 100% durch Sie als Fahrtenteilnehmerinnern und Fahrtenteilnehmer zu finanzieren.