Offener Ganztag: Kosten und Beiträge

Übersicht für Ganztagsgrundschulen

Beschreibung

Beschreibung

Offener Ganztag an Grundschulen

Der Elternbeitrag ist einkommensabhängig. Geschwisterkinder sind grundsätzlich vom Beitrag befreit. Die Kosten für das Mittagessen werden gesondert abgerechnet.

Beiträge

  • Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule werden für jedes Schuljahr (1.8. bis 31.7.) Beiträge erhoben. Der Beitrag ist in zwölf Monatsraten in folgender Höhe zu entrichten:

Jahreseinkommen in EUR zu zahlender Beitrag 

bis  15.000 €       0,00 €

bis  20.000 €       0,00 €

bis  25.000 €       0,00 €

bis  37.500 €      20,00 €

bis  50.000 €      55,00 €

bis  62.500 €      70,00 €

bis  75.000 €      75,00 €

bis  85.000 €     110,00 €

bis  95.000 €     120,00 €

bis 105.000 €     130,00 €

bis 150.000 €     150,00 €

bis 200.000 €     180,00 €

ab  200.000 €     200,00 €

(Für den Zeitraum bis 31.07.2022)

Für den Zeitraum ab 01.08.2022 gilt die folgende Beitragstabelle:

Jahresbruttoeinkommen in EURO zu zahlender Beitrag

bis   15.000 €        0,00 €

bis   20.000 €        0,00 €

bis   25.000 €        0,00 €

bis   37.500 €       15,00 €

bis   50.000 €       41,25 €

bis   62.500 €       52,50 €

bis   75.000 €       56,25 €

bis   85.000 €       82,50 €

bis   95.000 €       90,00 €

bis  105.000 €       97,50 €

bis  150.000 €      112,50 €

bis  200.000 €      135,00 €

über 200.000 €      150,00 €

Für den Zeitraum ab 01.08.2023 gilt die folgende Beitragstabelle:

Jahresbruttoeinkommen in EURO zu zahlender Beitrag

bis   15.000 €        0,00 €

bis   20.000 €        0,00 €

bis   25.000 €        0,00 €

bis   37.500 €       10,00 €

bis   50.000 €       27,50 €

bis   62.500 €       35,00 €

bis   75.000 €       37,50 €

bis   85.000 €       55,00 €

bis   95.000 €       60,00 €

bis  105.000 €       65,00 €

bis  150.000 €       75,00 €

bis  200.000 €       90,00 €

über 200.000 €      100,00 €

Für den Zeitraum ab 01.08.2024 gilt die folgende Beitragstabelle:

Jahresbruttoeinkommen in EURO zu zahlender Beitrag

bis   15.000 €        0,00 €

bis   20.000 €        0,00 €

bis   25.000 €        0,00 €

bis   37.500 €        5,00 €

bis   50.000 €       13,75 €

bis   62.500 €       17,50 €

bis   75.000 €       18,75 €

bis   85.000 €       27,50 €

bis   95.000 €       30,00 €

bis  105.000 €       32,50 €

bis  150.000 €       37,50 €

bis  200.000 €       45,00 €

über 200.000 €       50,00 €

Für den Zeitraum ab 01.08.2025 werden keine Beiträge mehr erhoben.

  • Der Beitrag ist für alle Kinder, die zeitgleich an der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, nur einmal pro Familie zu entrichten.
  • Wird bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. Pflegeeltern, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, sind nicht beitragspflichtig.
  • Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und der Sockelbetrag des Elterngeldes nach dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
  • Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
  • Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Duisburg schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe und ohne Vorlage der geforderten Einkommensnachweise ist der für ein Jahreseinkommen von über 200.000,- EUR maßgebliche Elternbeitrag zu zahlen.
  • Eine Mittagsverpflegung wird gesondert berechnet.