Beschäftigung von Kindern im Medienbereich
Bewilligungsverfahren zur Beschäftigung/gestaltenden Mitwirkung von Kindern
und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen im Kultur- und Medienbereich
gem. § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Beschreibung
Beschreibung
Minderjährige können in Ausnahmefällen einer Tätigkeit im Kultur- und Medienbereich nachgehen. Dazu zählen z.B. Fotoshootings und Theateraufführungen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen in der Arbeitswelt. So wird sichergestellt, dass die Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung von Heranwachsenden nicht gefährdet wird.
Damit Ihr Kind eine Tätigkeit im Kultur- und Medienbereich aufnehmen kann, müssen Sie einen Antrag auf Bewilligung zur Beschäftigung von Kindern stellen.
Der Antrag besteht aus:
- Einwilligung der Personensorgeberechtigten
- Ärztliche Bescheinigung
- Stellungnahme der Schule
- Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes
Wie läuft die Bewilligung des Jugendamtes ab?
Bitte schicken Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag per E-Mail an das Jugendamt. Achten Sie darauf, dass alle Angaben vollständig sind, um den Prozess zu beschleunigen.
Anschließend prüft das Jugendamt, ob es Gründe gibt, die einer Tätigkeit Ihres Kindes entgegensprechen. Wenn die Aufnahme einer Tätigkeit unbedenklich ist, erhalten Sie Ihren Antrag per E-Mail zurück.
Die Prüfung kann ca. eine Woche dauern. Planen Sie daher ausreichend Vorlaufzeit ein.
Bitte beachten Sie, dass Kinder maximal 30 Tage im Kalenderjahr im Kultur- und Medienbereich arbeiten dürfen. Daher darf der beantragte Zeitraum nicht über ein Kalenderjahr hinausgehen.