Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuer
Beschreibung
An wen muss ich mich wenden, wenn ich Fragen zur Bewertung meines Grundstücks/meiner Immobilie habe?
Wenn Sie Fragen oder Einwände zum Messbetrag (oder dem zugrundeliegenden Grundsteuerwert) haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.
Kann die Stadt Duisburg den Messbetrag ändern?
Die Stadt Duisburg kann den Messbetrag nicht ändern. Der Messbetrag wird ausschließlich vom Finanzamt festgesetzt.
Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Duisburg eingelegt wird?
Ja, auch dann muss die Grundsteuer gezahlt werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. Sie sind unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs zur fristgerechten Zahlung verpflichtet. Sofern Sie beabsichtigen, Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen, weise ich darauf hin, dass dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in gesetzlich vorgeschriebener Form der Stadt Duisburg vorliegen muss.
An wen kann man sich bei Rückfragen zu dem Bescheid der Stadt Duisburg wenden?
Für Rückfragen zum Bescheid wenden Sie sich bitte an die auf diesem Bescheid angegebenen Mitarbeitenden. Bitte haben Sie für längere Wartezeiten in der ersten Zeit nach dem Versand der Bescheide Verständnis.
Warum wartet die Stadt mit der Umstellung auf einen einheitlichen Hebesatz nicht bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung ab?
Nach § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Festsetzungsbefugnis für eine Hebesatzerhöhung durch den Rat auf den 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres begrenzt. Es wäre hiernach nicht möglich, den Hebesatz für mehrere Jahre rückwirkend zu erhöhen. Angesichts der ungewissen Rechtslage bestünde das Risiko erheblicher Einnahmeausfälle, die die Handlungsfähigkeit der Stadt Duisburg massiv beeinträchtigen würden.
Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben?
Das Amt für Rechnungswesen und Steuern wird bei einem Eigentumswechsel grundsätzlich nicht unmittelbar informiert, sondern erhält diese Information erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das zuständige Finanzamt. In der Regel erfolgt die Zurechnung auf den neuen Eigentümer bzw. die neue Eigentümerin durch das Finanzamt frühestens zum 01.01. des auf den wirtschaftlichen Übergang folgenden Jahres.
