Grundsteuer - Rechtsmittel
Beschreibung
Rechtsmittel
Für Einwendungen, die sich gegen Feststellungen im Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid richten (z.B. gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Steuermessbetrages), ist der Rechtsbehelf ausschließlich bei dem Finanzamt einzulegen, das den Grundsteuerwert- bzw. Steuermessbescheid erlassen hat (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung im Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid).
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid braucht in diesen Fällen nicht erhoben zu werden. Soweit das Finanzamt den Messbescheid ändert, ist die Stadt Duisburg gesetzlich verpflichtet, den Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern.
