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Grundsteuer - Rechtsmittel

Grundsteuer

Beschreibung

Rechtsmittel 
Für Einwendungen, die sich gegen Feststellungen im Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid richten (z.B. gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Steuermessbetrages), ist der Rechtsbehelf ausschließlich bei dem Finanzamt einzulegen, das den Grundsteuerwert- bzw. Steuermessbescheid erlassen hat (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung im Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid).

Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid braucht in diesen Fällen nicht erhoben zu werden. Soweit das Finanzamt den Messbescheid ändert, ist die Stadt Duisburg gesetzlich verpflichtet, den Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern. 

Erläuterungen und Hinweise

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