Gewerbesteuer - Festsetzung & Erhebung
Beschreibung
Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird in einem zweistufigen Verfahren festgesetzt und erhoben:
Das Finanzamt berechnet zunächst den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird im Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) festgesetzt. Der Steuermessbetrag ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Die Steuermesszahl beträgt (ab Erhebungszeitraum 2008) einheitlich 3,5 Prozent. Bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder Personengesellschaften betrieben werden, ist der auf volle hundert Euro abgerundete Gewerbeertrag vorher noch um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen.
Auf der Grundlage des vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheides erteilt die Gemeinde unter Anwendung des von ihr durch Satzung festgelegten Hebesatzes den Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid).
Der Hebesatz ist für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen einheitlich. Der aktuelle Hebesatz der Stadt Duisburg und die Hebesätze der letzten Jahre sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen.
Aus der Zweistufigkeit des Festsetzungsverfahrens folgt:
Einwendungen des Steuerschuldners gegen den Gewerbesteuermessbescheid (z.B. gegen die vom Finanzamt festgestellte Höhe des Gewinns) sind im Rechtsbehelfsverfahren gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer sind bei der Gemeinde zu beantragen.
