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Gewerbesteuer - Grundsätzliches

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Sie ist eine Gemeindesteuer und wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Rechtsgrundlagen sind das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und (als allgemeine Verwaltungsvorschriften) die Gewerbesteuer-Richtlinien.

Beschreibung

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder sogenannte "stehende Gewerbebetrieb", d.h. jeder Gewerbebetrieb, der im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung) unterhält. 

Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu verstehen.

Für die Annahme, dass es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, müssen folgende Merkmale vorliegen:

  • Selbständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des EStG oder keine Land- und Forstwirtschaft


Personengesellschaften, z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die OHG oder die KG, gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetriebe, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Unabhängig von ihrer Tätigkeit gelten Personengesellschaften in vollem Umfang als Gewerbebetriebe, bei denen ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind, z.B. GmbH & Co KG (gewerblich geprägte Personengesellschaft). 

Als Gewerbebetrieb gilt auch stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (z.B. der GmbH oder der Aktiengesellschaft), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. 

Des Weiteren gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. 

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist der Steuerschuldner grundsätzlich die Gesellschaft. 

Erläuterungen und Hinweise

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