Transparenzgesetz

Nach den Regelungen des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Neufassung § 108 Abs. 1 Nr. 9. GO NRW) sind grundsätzlich die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge individualisiert im Anhang zum Jahresabschluss auszuweisen.

Beschreibung

Beschreibung

Zu dem betroffenen Personenkreis und den weiteren rechtlichen Grundlagen wird auf die Mitteilungsvorlage für den Rat der Stadt Duisburg am 10.05.2010 unter der Drucksachen-Nr. 10-0726/1 verwiesen. Als zusätzliche Information zur Umsetzung des Transparenzgesetzes werden die in Frage kommenden Bezüge zusammenfassend veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine umfassende Veröffentlichung nur bei den städtischen Unternehmen rechtlich möglich und zulässig ist, bei denen das Transparenzgesetz unmittelbare Anwendung findet. Dies sind die Unternehmen, an denen die Stadt Duisburg zu mehr als 50 % beteiligt ist. Ein unterschiedlicher Informationsgehalt kann sich daher bei den Geschäftsleitern von Unternehmen ergeben, bei denen die Stadt Duisburg zu 50 % oder weniger beteiligt ist bzw. Sondergesetze eingreifen, wie etwa das Sparkassengesetz.

Detaillierte Informationen sind auch im Unternehmensregister beim Amtsgericht in Duisburg zu finden.