Zahnbehandlungen

Infos zum Heil- und Kostenplan

Heil- und Kostenpläne müssen grundsätzlich nicht eingereicht werden. Für die Beihilfefähigkeit der Behandlungskosten ist die vorherige Vorlage eines Heil- und Kostenplanes nur erforderlich, wenn eine Implantatbehandlung geplant ist und eine der in § 4 Abs. 2 Buchst. b BVO genannten Indikationen (z. B.: zahnloser Ober- oder Unterkiefer) erfüllt sein könnte. Zu Kostenvoranschlägen für andere Zahnbehandlungen kann die Beihilfestelle keine individuelle Stellungnahme abgeben.
 

Wann sind Kieferorthopädische Behandlungen beihilfefähig?

Kieferorthopädische Behandlungen sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn die Behandlung vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde. Neue Behandlungen bei Volljährigen sind nach § 4 Abs. 2 Buchst. a BVO nur in Ausnahmefällen beihilfefähig: wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt und auch ein kieferchirurgischer Eingriff erforderlich ist, oder wenn vor der Behandlung durch den amtszahnärztlichen Dienst auf Anfrage der Beihilfestelle bestätigt wird, dass die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, keine Behandlungsalternative vorhanden ist und erhebliche Folgeprobleme insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion bestehen.

Was ist bei Zahnimplantaten zu beachten?

Kosten für Zahnimplantate sind nur beihilfefähig, wenn eine der in § 4 Abs. 2 Buchst. b BVO genannten Indikationen erfüllt ist und dies vor der Behandlung auf Anfrage der Beihilfestelle durch den amtszahnärztlichen Dienst bestätigt wurde. Ist keine der Indikationen erfüllt, werden die Kosten für die Implantateinbringung und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen pauschal mit 1.000,- € je Implantat abgegolten, allerdings nur für maximal 10 Implantate. Die Suprakonstruktion (Krone, Brücke, Prothese) wird daneben normal abgerechnet. Detailliertere Informationen sind z. B. erhältlich im Internetangebot der Bezirksregierung Detmold.
 

Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Leistungen

Zahntechnische Leistungen eines Praxislabors oder eines Fremdlabors sind aufgrund § 4 Abs. 2 Buchstabe d BVO bei Kronen, Brücken und Prothesen nur zu 70 % beihilfefähig.

Die Kosten für Zahnersatz bei einem "Beamten auf Widerruf" sind beihilfefähig.