Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Entsprechend der Regelungen des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XI - sind auch Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig. Dabei gilt der Grundsatz, dass für die Beihilfefähigkeit von Pflegeaufwendungen der Anerkennungsbescheid der Pflegeversicherung maßgebend ist. Das Anerkennungsverfahren - mit Einschaltung des medizinischen Dienstes - läuft also ausschließlich über die Pflegeversicherung. Der Bescheid der Pflegeversicherung muss der Beihilfestelle vorgelegt werden. Einzelheiten finden Sie u. a. in den detaillierten Merkblättern der Bezirksregierung Detmold