Hilfsmittel

Welche Hilfsmittel sind beihilfefähig?

Von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung sind in Höhe der angemessenen Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur beihilfefähig. Tarifbeschäftigte können aufgrund der Ausschlussbestimmung im § 2 Abs. 1 BVOTb keine Beihilfen zu Hilfsmitteln erhalten.

Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr als 1.000,- €, die nicht in der Anlage 3 oder im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung aufgelistet sind, sind nur beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor der Anschaffung anerkannt hat.

Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die auch im Rahmen in der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand im Hilfsmittelkatalog der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (z. B. Bandscheibenmatratzen, Gesundheitsstrümpfe, Gesundheitsschuhe, Heizkissen, Fieberthermometer, Waagen, Bestrahlungslampen, Luftreinigungsgeräte, Rheumadecken, Rheumaunterwäsche, Wärmeflaschen, Allergie-Bettwäsche oder -Matratzen u. ä.).

Die Kosten für Anschaffung und Reparatur von Hilfsmitteln sind grundsätzlich beihilfefähig; von den Betriebskosten der Hilfsmittel jedoch nur der 100,- € im Kalenderjahr übersteigende Betrag. Mietgebühren für Hilfsmittel sind beihilfefähig, wenn die Kosten nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind.

Zu folgenden Hilfsmitteln hat der Finanzminister zu den Anschaffungskosten beihilfefähige Höchstbeträge festgelegt:

- Blutdruckmessgerät 50,- €

- Hörhilfen 1.500,- € je Ohr

- Perücke 1.200,- € (für Kinder bis zum 14. Lebensjahr 800,- €)

- Blutzuckerteststreifen (Glucose-Teststreifen): 0,70 € je Teststreifen

Brillen / Kontaktlinsen / Sportbrillen

Bei Erstversorgung ist die Vorlage der ärztlichen Verordnung sowie Rechnung mit entsprechender Spezifizierung der Gläser notwendig, danach reicht die Rechnung des Optikers mit entsprechender Spezifizierung.

Bei gleichbleibender Sehschärfe sind die Aufwendungen einer Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen nach zwei Jahren bis zu 170,- € je Kontaktlinse, nach drei Jahren bis zu 220,- € je Brillenglas (bis 5,75 Dioptrien) oder 250,- € je Brillenglas (ab 6 Dioptrien) beihilfefähig.

Brillenfassungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 70,- € beihilfefähig.

Sportbrillen: Nur für Schüler beihilfefähig, die am Sportunterricht teilnehmen.

Nähere Erläuterungen zu den Sehhilfen finden Sie u. a. in den detaillierten Merkblättern der Bezirksregierung Detmold.