Heilkur/Sanatorium

Seit dem 01.01.2007 werden in der BVO NRW vier verschiedene Kur- und Reha-Maßnahmen unterschieden. Es ergeben sich nicht nur in der Qualität der Maßnahmen, sondern auch in dem Genehmigungsverfahren und nicht zuletzt auch in dem Erstattungsanspruch unterschiedliche Ausrichtungen. Die Rechtsgrundlagen befinden sich in den Paragrafen 6, 6a und 7 BVO NRW und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Die sogenannte Anschlussheilbehandlung, also eine Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine schwere Krankenhausbehandlung kann sowohl als ambulante als auch als stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Bitte achten Sie auf die Hinweise in den entsprechenden Merkblättern der Bezirksregierung Detmold.

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siehe Antragstellung