Arzneimittel

Grundsatz zur Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln

Grundsätzlich beihilfefähig sind nur verschreibungspflichtige Arzneimittel, sofern sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien von der Verordnung ausgeschlossen sind (z.B. Arzneimittel bei geringfügigen Erkältungskrankheiten, grippalen Infekten, Schmerzmittel bei geringfügigen Erkrankungen usw.)
 
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einschließlich nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel sind dagegen vom Grundsatz her nicht beihilfefähig.

Beihilfefähig sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur dann, wenn sie

  • apothekenpflichtig sind und - als Begleitmedikation zu einer Haupttherapie eingesetzt werden, oder
  • zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelnebenwirkungen, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel aufgetreten sind, eingesetzt werden; oder
  • bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder sich in der klinischen Erprobung befinden; bei diesen schwerwiegenden Erkrankungen können Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig sein, sofern deren Anwendung als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist und die Ärztin oder der Arzt bzw. die Heilpraktikerin oder der Heilpraktiker dies mit der Verordnung bestätigt; bei der Behandlung mit diesen Arzneimitteln ist ausschließlich auf die Diagnose abzustellen; oder
  • unter der Voraussetzung verordnet werden, dass zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen genutzt wurden, hierdurch aber das Behandlungsziel nicht erreicht werden konnte und eine Behandlung mit diesen Arzneimitteln zusätzlich zwingend erforderlich ist.
     

Ausnahmsweise sind Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechend der Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann beihilfefähig, wenn das zur Behandlung der Erkrankung alternativ zur Verfügung stehende verschreibungspflichtige Arzneimittel teurer ist.
 
Nicht apothekenpflichtige Medikamente sind generell nicht beihilfefähig!

Grundsätzlich von der Beihilfe ausgeschlossen sind:

  • Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen
  • Mittel, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
  • Mittel, die mit den Begriffen "Traditionell angewendet, zur Stärkung oder Kräftigung, zur Besserung des Befindens, zur Unterstützung der Organfunktion, zur Vorbeugung oder als mild wirkendendes Arzneimittel" in den Verkehr gebracht werden.
     

Für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien von der Verordnung ausgeschlossen sind und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind, grundsätzlich beihilfefähig. Ausnahmen gelten jedoch auch für diesen Personenkreis für die Güter des täglichen Bedarfs und Arzneimittel, bei deren Anwendung die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, und Mittel, die mit den Begriffen "Traditionell angewendet" in den Verkehr gebracht werden.