Kommunalwahlen 2025
Ergebnisse zur Stichwahl zum Oberbürgermeister als CSV-Datei
Informationen zur Stichwahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
In Duisburg finden am Sonntag, den 14. September 2025, die Kommunalwahlen statt. Alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Duisburg den Rat der Stadt, die sieben Bezirksvertretungen und die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister. Zeitgleich finden die Wahl der Mitglieder des Regionalverbandes Ruhr (RVR) und für Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund die Wahl des Integrationsrates statt.
Wahltermine
- Kommunalwahlen und Integrationsratswahl am 14. September 2025
- Stichwahl des Oberbürgermeisters am 28. September 2025
Wahlbericht zu den Kommunalwahlen 2025
Bekanntmachungen
Briefwahlstellen
Stichwahl des Oberbürgermeisters
Zur Stichwahl des Oberbürgermeisters öffnen die Briefwahlstellen ab Montag, dem 15.09.2025, 8 Uhr. Dort können Sie bis einschließlich Dienstag, dem 16.09.2025, Ihre Briefwahlunterlagen beantragen und sich diese nach Hause senden lassen.
Ab Mittwoch, dem 17.09.2025, können Sie dann auch wie gewohnt direkt vor Ort wählen!
Die Öffnungszeiten der Briefwahlstellen entnehmen Sie bitte dem unteren Abschnitt "Kommunalwahlen".
Kommunalwahlen
Ab dem 11. August ist es jeder Wählerin und jedem Wähler möglich, eine unserer acht Briefwahlstellen aufzusuchen. Dort können die Briefwahlunterlagen beantragt und in Empfang genommen oder es kann direkt vor Ort gewählt werden.
Sowohl am 12. als auch am 26. September 2025, also jeweils am letzten Freitag vor der Wahl, haben alle Briefwahlstellen bis 15 Uhr geöffnet.
Bezirksamt Walsum (Friedrich-Ebert-Straße 152, 47179 Duisburg)
Raum 403
Mo, Mi, Do : 8 - 16 Uhr
Di : 8 - 18 Uhr
Fr : 8 - 14 Uhr
Bezirksamt Hamborn (Duisburger Straße 213, 47166 Duisburg)
Raum 102
Mo - Mi : 8 - 16 Uhr
Do : 8 - 18 Uhr
Fr : 8 - 14 Uhr
Bezirksamt Meiderich/Beeck (Von-der-Mark-Straße 36, 47137 Duisburg)
Raum 110
Mo, Di, Do : 8 - 16 Uhr
Mi : 8 - 18 Uhr
Fr : 8 - 14 Uhr
Bezirksamt Homberg/Ruhrort/Baerl (Bismarcklatz 1, 47198 Duisburg)
Raum 18
Mo : 8 - 18 Uhr
Di - Do : 8 - 16 Uhr
Fr : 8 - 14 Uhr
Bezirksamt Rheinhausen (Körnerplatz 1, 47226 Duisburg)
Raum 03
Mo - Mi : 8 - 16 Uhr
Do : 8 - 18 Uhr
Fr : 8 - 14 Uhr
Bezirksamt Süd (Sittardsberger Allee 14, 47249 Duisburg)
Raum 12
Mo, Mi, Do : 8 - 16 Uhr
Di : 8 - 18 Uhr
Fr : 8 - 14 Uhr
Rathaus Duisburg (Burgplatz 19, 47051 Duisburg)
Raum 67
Mo - Fr : 8 - 16 Uhr
Selbstverständlich ist es Ihnen auch jederzeit möglich in der Stabsstelle Wahlen selbst die Briefwahlunterlagen zu beantragen, mitzunehmen oder direkt vor Ort zu wählen:
Stabsstelle Wahlen (In den Haesen 84, 47198 Duisburg)
Mo - Fr : 8 - 16 Uhr
Sowohl am 12. als auch am 26. September 2025, also jeweils am letzten Freitag vor der Wahl, haben alle Briefwahlstellen bis 15 Uhr geöffnet.
Sowohl am 13. als auch am 27. September 2025, also jeweils am letzten Samstag vor der Wahl, kann bis spätestens 12 Uhr in der Stabsstelle Wahlen ein neuer Wahlschein erteilt werden, sofern die Wählerin oder der Wähler glaubhaft versichert, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie/er ihn verloren hat.
Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürger:
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürger, die nach den melderechtlichen Vorschriften von der Meldepflicht befreit sind, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, der bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen ist.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Duisburg (JVA, Obdachlose):
Haben Sie eine Wohnung, ohne angemeldet zu sein, werden Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Haben Sie keine Wohnung, halten Sie sich aber im Wahlgebiet sonst gewöhnlich auf, werden Sie ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist in diesen Fällen nur bis zum Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme - also bis zum 24.08.2025 (21. Tag vor der Wahl) - möglich.
Wahlarten
Duisburgerinnen und Duisburger wählen
- die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister,
- den Rat der Stadt,
- die sieben Bezirksvertretungen,
- die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) und
- den Integrationsrat
Wahlperiode
Die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie die Räte der Städte und Gemeinden werden in Nordrhein-Westfalen wieder gemeinsam gewählt. Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20.03.2013 das "Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie", mit dem die Wahltermine von kommunalen Vertretungen und Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten zusammengelegt werden.
Dazu wurde die Amtszeit der Räte und der Bezirksvertretungen einmalig von fünf auf sechs Jahre verlängert und die Amtszeit der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern dauerhaft von sechs auf fünf Jahre verkürzt.
Ab 2025 finden die gemeinsamen Wahlen regelmäßig in fünfjährigem Abstand statt.
Wahlberechtigte und Einteilung des Stadtgebietes
Duisburg hat ca. 351.939 Wahlberechtigte.
Das Stadtgebiet ist in 323 Stimmbezirke zur Stimmabgabe eingeteilt. Diese werden 37 Kommunalwahlbezirken (01-37) sowie sieben Stadtbezirken zugeordnet.
Bei der Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Rates der Stadt und des Integrationsrates ist das Wahlgebiet das Stadtgebiet, bei der Wahl der sieben Bezirksvertretungen ist das Wahlgebiet der jeweilige Stadtbezirk.
Bei der Wahl des RVR ist das Wahlgebiet das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr.
Für die Bezirksvertretungen ist darüber hinaus wählbar, wer in einem Kommunalwahlbezirk des entsprechenden Stadtbezirks für den Rat kandidiert.
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
Wahlvorschläge für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters können von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin bzw. einen Bewerber enthalten.
Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften beträgt 510.
Für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters wird es einen gemeinsamen Stimmzettel geben.
Rat
Die Sitze werden nach Maßgabe des § 33 Kommunalwahlgesetz NRW auf die an der Listenwahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Anrechnung der in den Wahlbezirken errungenen Sitze verteilt.
Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften beträgt je Wahlbezirk 20 für die 37 Direktkandidatinnen und Direktkandidaten und einmalig 100 Unterstützungsunterschriften für die Reserveliste.
Für die Wahl des Rates wird es 37 unterschiedliche Stimmzettel geben.
Bezirksvertretungen
Die Wahl der sieben Bezirksvertretungen ist eine Listenwahl nach Verhältniswahlgrundsätzen.
Nur Parteien oder Wählergruppen können Wahlvorschlagslisten einreichen.
Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften beträgt für den Stadtbezirk (höchstens 50):
- 38 für Walsum
- 49 für Hamborn
- 48 für Meiderich/Beeck
- 32 für Homberg/Ruhrort/Baerl
- 50 für Mitte
- 50 für Rheinhausen
- 50 für Süd
Für die Wahl der sieben Bezirksvertretungen wird es auch sieben unterschiedliche Stimmzettel geben.
Regionalverband Ruhr
Die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) ist eine Listenwahl nach Verhältniswahlgrundsätzen.
Nur Parteien oder Wählergruppen können Wahlvorschlagslisten einreichen.
Für die Wahl des RVR wird es einen gemeinsamen Stimmzettel geben.
Integrationsrat
Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsrates können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber eingereicht werden.
Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften beträgt 60.
Für die Wahl des Integrationsrates wird es einen gemeinsamen Stimmzettel geben.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen (OB, Rat, Bezirksvertretungen) und die RVR-Wahl ist, wer am Wahltag
- Deutsche(r) oder Unionsbürger/-in ist,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) in Duisburg ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb der Stadt Duisburg hat und
- wer am Wahltag nicht ihre/seine Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren.
Wahlberechtigt für den Integrationsrat ist,
- wer nicht Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
- 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (22.08.2025) in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer,
- die Asylbewerber sind oder
- auf die das Aufenthaltsgesetz nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet. (z.B. Diplomaten)
Neben den o. g. sachlichen Voraussetzungen gibt es noch eine formale Voraussetzung, nämlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, obwohl die Nachbarn schon vor Tagen eine erhalten haben, sollte sich vergewissern, dass er/sie im Wählerverzeichnis steht und sich erkundigen, wo das Wahllokal ist.
Wählbarkeit
Wählbar zum Rat, zu den Bezirksvertretungen, Vertreter des RVR sind,
- Deutsche oder Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
- die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- und die seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Wählbar zum Amt des Oberbürgermeisters bzw. Oberbürgermeisterin sind,
- Deutsche oder Unionsbürgerinnen und Unionsbürger,
- die am Wahltag das 23. Lebensjahr vollendet haben,
- die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
- sowie die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Wählbar für den Integrationsrat sind,
- alle Wahlberechtigten sowie alle Bürgerinnen und Bürger,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Nicht wählbar ist für alle Wahlen, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Ratsinformationssystem
Karte der Kommunalwahl- und Stimmbezirke
Wahlergebnis
Die Wahlergebnisse der letzten Wahlen finden Sie unter dem folgenden Link: