Ab dem 1. April 2011 können für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien zusätzliche Leistungen gewährt werden. Diese Leistungen werden teilweise auch rückwirkend bis Jahresbeginn gewährt, sofern dies bis zum 30. April 2011 beantragt wird (die Bundesregierung hat eine Verlängerung auf den 30.6.2011 angekündigt).
Einen Überblick über die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (Bildungspaket) finden Sie auf dieser Seite.
Einen Überblick über die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (Bildungspaket) finden Sie auf dieser Seite.
Was ist das Bildungspaket?
Seit dem 1. Januar 2011 haben Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien einen verbesserten Anspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und können zu diesem Zweck bei den zuständigen Stellen zusätzliche Leistungen beantragen.
Wer hat Anspruch?
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.
Was enthält das Bildungspaket?
Zum Bildungspaket gehören:
Welchen Umfang hat das Bildungspaket für das einzelne Kind?
Wo kann man die Leistungen des Bildungspakets beantragen?
In Duisburg soll die Gewährung dieser Leistungen schnell und unbürokratisch erfolgen. Deshalb ist die Stelle zuständig, bei der bisher schon Leistungen beantragt wurden. Dies kann im Einzelfall sein:
Die Jobcenter für Bezugsberechtigte von Leistungen nach dem SGB II
Für Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlagsberechtigte und Anspruchsberechtigte auf Leistungen nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz analog nach dem SGB XII die Bürgerservicestellen der Bezirksämter.
Wo finde ich die Formulare für die Leistungen?
Es gibt ein Formular (Grundantrag) mit mehreren Anlagen. Eine davon ist für jene Leistungen, die rückwirkend seit dem 1. Januar 2011 beantragt werden können. Diese Beantragung muss bis zum 30. April 2011 (Die Bundesregierung hat eine Verlängerung bis zum 30.6.2011 angekündigt) erfolgt sein. Entsprechende Belege und Rechnungen müssen beigefügt sein. Die anderen Anlagen sind nur dann erforderlich, wenn auch die jeweiligen Leistungen beantragt werden sollen. Das sind zum Beispiel eintägige Ausflüge der Schule oder der Kita, mehrtägige Klassenfahrten, eine angemessene Lernförderung, das gemeinschaftliche Mittagessen in Kita oder Schule sowie die Teilhabe am sozialen, kulturellen und sportlichen Leben. Entsprechende Belege oder Verträge - beispielsweise für die Mitgliedschaft in einem Sportverein - sind nachzuweisen.
Die Anträge können hier von dieser Internetseite heruntergeladen werden. Sie sind auch in den Behörden, in denen die Leistung bei entsprechendem Bedarf beantragt wird, vorrätig.
Können Leistungen rückwirkend beantragt werden?
Der Anspruch auf Leistungen erlischt in aller Regel nicht, auch wenn die Bearbeitung anfangs etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Allerdings müssen Anträge auf Leistungen im Bereich des SGB II und SGB XII für das erste Quartal bis zum 30. April 2011 (nach Ankündigung der Bundesregierung soll die Frist auf den 30.6.2011 verlängert werden) gestellt werden. Für eine rückwirkende Erstattung von Leistungen reicht es aus, einen Antrag bis zu diesem Stichtag zu stellen. Voraussetzung ist, dass Ihnen für entsprechende Leistungen Ausgaben entstanden sind.
Was haben Anbieter von Leistungen zur Lernförderung zu tun?
"Nachhilfe" wird in Duisburg von vielen Einzelpersonen, Institutionen, Vereinen und gewerblichen Anbietern angeboten. Die im Rahmen des Bildungspaketes bewilligten Leistungen werden diesen Anbietern direkt überwiesen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Anbieter der Stadt Duisburg im Rahmen einer Selbstauskunft über ihre Leistungen, Preise, Qualifikationen und Kontodaten Auskunft gegeben haben. Das hierfür erforderliche Formular befindet sich auch auf dieser Seite.
Seit dem 1. Januar 2011 haben Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien einen verbesserten Anspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und können zu diesem Zweck bei den zuständigen Stellen zusätzliche Leistungen beantragen.
Wer hat Anspruch?
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.
Was enthält das Bildungspaket?
Zum Bildungspaket gehören:
- Mittagessen für Kinder, die Kitas, Schulen oder Horte besuchen, an denen diese Einrichtungen regelmäßig warme Mahlzeiten anbieten.
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Erreichung der wesentlichen Lernziele gefährdet ist und durch die Lernförderung die wesentlichen Lernziele voraussichtlich erreicht werden können.
- Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, das heißt zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für den Fußballverein oder Teilnahmegebühren für die Musikgruppe.
- Teilnahme an Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kitas organisiert werden.
- Teilnahme an mehrtägigen Ausflügen in Schulen und Kitas
- Leistungen für den persönlichen Schulbedarf wie Stifte, Hefte, Wasserfarben oder den Schulranzen
- Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs (in der Regel ab Sekundarstufe I) besuchen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden.
Welchen Umfang hat das Bildungspaket für das einzelne Kind?
- 100 Euro jährlich für Schulbedarf, davon 70 Euro im ersten, 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr
- Leistungen für bis zu zehn Euro monatlich fürs Mitmachen in Sport, Kultur und Freizeit
- einen Zuschuss für jede warme Mahlzeit in der Schulkantine, im Schulhort, in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Der Eigenanteil liegt bei einem Euro pro Essen.
- tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge in Schule und Kita
- Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassen- und Kitafahrten durch die zuständigen Stellen
- Kostenübernahme für durch die Schulen als notwendig bestätigte ergänzende Lernförderung
- Für die Kosten der Schülerbeförderung sind die Regelungen in NRW zu den Schülerfahrtkosten vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Leistung dürfte daher nur dann in Frage kommen, wenn kein Anspruch nach der Schülerfahrtkostenverordnung besteht oder ein unzumutbar hoher Eigenanteil zu zahlen ist.
Wo kann man die Leistungen des Bildungspakets beantragen?
In Duisburg soll die Gewährung dieser Leistungen schnell und unbürokratisch erfolgen. Deshalb ist die Stelle zuständig, bei der bisher schon Leistungen beantragt wurden. Dies kann im Einzelfall sein:
Die Jobcenter für Bezugsberechtigte von Leistungen nach dem SGB II
Für Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlagsberechtigte und Anspruchsberechtigte auf Leistungen nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz analog nach dem SGB XII die Bürgerservicestellen der Bezirksämter.
Wo finde ich die Formulare für die Leistungen?
Es gibt ein Formular (Grundantrag) mit mehreren Anlagen. Eine davon ist für jene Leistungen, die rückwirkend seit dem 1. Januar 2011 beantragt werden können. Diese Beantragung muss bis zum 30. April 2011 (Die Bundesregierung hat eine Verlängerung bis zum 30.6.2011 angekündigt) erfolgt sein. Entsprechende Belege und Rechnungen müssen beigefügt sein. Die anderen Anlagen sind nur dann erforderlich, wenn auch die jeweiligen Leistungen beantragt werden sollen. Das sind zum Beispiel eintägige Ausflüge der Schule oder der Kita, mehrtägige Klassenfahrten, eine angemessene Lernförderung, das gemeinschaftliche Mittagessen in Kita oder Schule sowie die Teilhabe am sozialen, kulturellen und sportlichen Leben. Entsprechende Belege oder Verträge - beispielsweise für die Mitgliedschaft in einem Sportverein - sind nachzuweisen.
Die Anträge können hier von dieser Internetseite heruntergeladen werden. Sie sind auch in den Behörden, in denen die Leistung bei entsprechendem Bedarf beantragt wird, vorrätig.
Können Leistungen rückwirkend beantragt werden?
Der Anspruch auf Leistungen erlischt in aller Regel nicht, auch wenn die Bearbeitung anfangs etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Allerdings müssen Anträge auf Leistungen im Bereich des SGB II und SGB XII für das erste Quartal bis zum 30. April 2011 (nach Ankündigung der Bundesregierung soll die Frist auf den 30.6.2011 verlängert werden) gestellt werden. Für eine rückwirkende Erstattung von Leistungen reicht es aus, einen Antrag bis zu diesem Stichtag zu stellen. Voraussetzung ist, dass Ihnen für entsprechende Leistungen Ausgaben entstanden sind.
Was haben Anbieter von Leistungen zur Lernförderung zu tun?
"Nachhilfe" wird in Duisburg von vielen Einzelpersonen, Institutionen, Vereinen und gewerblichen Anbietern angeboten. Die im Rahmen des Bildungspaketes bewilligten Leistungen werden diesen Anbietern direkt überwiesen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Anbieter der Stadt Duisburg im Rahmen einer Selbstauskunft über ihre Leistungen, Preise, Qualifikationen und Kontodaten Auskunft gegeben haben. Das hierfür erforderliche Formular befindet sich auch auf dieser Seite.
Downloads:
-
Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket
(pdf, 44,55 KB) -
Grundantrag - Bildung und Teilhabe
(pdf, 81,19 KB) -
Anlage 1 - eintägige Fahrt
(pdf, 11,13 KB) -
Anlage 2 - mehrtägige Fahrt
(pdf, 12,12 KB) -
Anlage 3 - Lernförderung
(pdf, 16,47 KB) -
Anlage 4 - Mittagessen
(pdf, 11,32 KB) -
Anlage 5 - Rückwirkender Antrag
(pdf, 14,46 KB) -
Selbstauskunft
(pdf, 98,61 KB)
