Menschen sind behindert, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen am gesellschaftlichen Leben dauerhaft nur beeinträchtigt teilhaben können. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 haben Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Mit dem Schwerbehindertenausweis können unter anderem folgende Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen:
- Steuervergünstigungen
- Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
- Zusatzurlaub für Arbeitnehmer
- Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln
Weitere Nachteilsausgleiche können Sie erhalten, wenn aufgrund Ihrer Behinderung folgende Merkzeichen festgestellt werden können:
| - | G | erhebliche Gehbehinderung (berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung mit Kostenbeteilung oder Kraftzeugsteuerermäßigung) |
| - | aG | außergewöhnliche Gehbehinderung (berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung mit Kostenbeteilung und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung sowie Parkerleichterungen) |
| - | B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson |
| - | RF | Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht |
| - | H | Hilflosigkeit (berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung ohne Kostenbeteilung und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung) |
| - | Bl | Blindheit (berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung ohne Kostenbeteilung und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung sowie Parkerleichterungen) |
| - | Gl | Gehörlosigkeit (berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung mit Kostenbeteilung) |
Hinweis:
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie beim
Amt für Soziales und Wohnen - Sachgebiet Schwerbehindertenrecht - (Amt 50-24)
Ludgeristr. 12,
47057 Duisburg
Telefon: (0203) 283-0
Fax: (0203) 283-6950
Sprech/Öffnungszeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag 8.00 bis 16.00 Uhr.
Dienstag und Freitags 8.00 bis 12.30 Uhr.
Anträge nimmt auch Ihr Bezirksamt (Bürgerservice) entgegen. Dort können Sie Ihren Schwerbehindertenausweis auch verlängern lassen.
