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Sozialhilfe - Wirtschaftliche Hilfe in Einrichtungen

Wenn die pflegerische Versorgung im vertrauten häuslichen Bereich durch Angehörige oder den Pflegedienst einfach nicht mehr ausreicht, kann die notwendige erforderliche Versorgung oftmals nur noch stationär in einem Alten- oder Pflegeheim sichergestellt werden.

Die Hinweise, die Sie an dieser Stelle erhalten, informieren über die Beantragung und Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe bei der Unterbringung eines pflegebedürftigen Menschen in einer vollstationären Einrichtung. Weitere Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Versorgung älterer Menschen finden Sie unter Beratungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen.


  • Bescheinigung der Pflegekasse über genehmigtestationäre Pflege ("Notwendigkeitsbescheinigung")
  • Heimanmeldung
  • Personalausweis
  • Familienbuch, ggf. Geburtsurkunde
  • Scheidungsurteil*
  • Schwerbehindertenausweis*
  • Betreuerausweis* bzw. Beschluss des Amtsgerichtes über eingerichtete Betreuung*
  • Notarielle oder sonstige Vollmachten*
  • sämtliche Einkommensnachweise (z.B. letzteRentenanpassungsmitteilung)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis über Höhe der Miete sowie sonstige Nebenkosten (Gas, Strom, Wasser, Telefon)
  • Nachweis über die Höhe von Versicherungsbeiträgen*
  • Leistungsbescheide (z.B. Wohngeld, Sozialhilfe, Blindengeld)*
  • Vermögensnachweise, u.a.: Bargeld - Sparguthaben, Sparbücher - Wertpapiere - aktuelle Rückkaufswerte von Sterbe- und Lebensversicherungen - Haus- und Grundvermögen/Grundbuchauszug - bei übertragenem Haus- und Grundvermögen: Übertragungsvertrag, Grundbuchauszug - Bestattungsvorsorgevertrag - Grabpflegevertrag
  • Namen und Anschriften der Kinder
  • (*soweit vorhanden)

Reichen zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten das eigene Einkommen, die Leistung der Pflegeversicherung, Pflegewohngeld und evtl. vorhandenes Vermögen dazu nicht aus, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Siehe auch Informationen zum Mehrkostenvorbehalt unter Downloads.


Um Prüfen zu können, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, kann beim Amt für Soziales und Wohnen ein entsprechender Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Dazu sind Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen geben.
Lebt der Ehepartner des Pflegebedürftigen noch im eigenen Haushalt, so sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.


Zur Deckung der Heimpflegekosten hat ein alleinstehender Pflegebedürftiger sein gesamtes verwertbares Vermögen bis auf einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 2.600,00 € einzusetzen. Lebt der Ehepartner ebenfalls in einer Pflegeeinrichtung oder im eigenen Haushalt, beträgt der Vermögensfreibetrag für beide Eheleute zusammen 3.214,00 €.

Hinweis:

Prüfung der Unterhaltspflicht

Aufgrund der bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung wird vom Amt für Soziales und Wohnen geprüft, ob leibliche Kinder aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu gewähren.



Sprech/Öffnungszeiten:

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung.

Dienstgebäude: Steinsche Gasse 31 (Nähe Friedrich-Wilhelm-Platz)