* als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder für Bewohner eines Heimes
* als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
geleistet.
Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder freifinanziert ist. Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind:
- Mieter oder Untermieter von Wohnraum
- Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohner eines Heimes,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (3 oder mehr Wohnungen),
Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind:
- Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
- Erbbauberechtigte
- Eigentümer von Wohnraum in Geschäftshäusern
Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.
Bewilligungsvoraussetzungen:
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt von 3 Faktoren ab:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Personen
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Keinen Anspruch auf Wohngeld
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Übergangsgeld und Verletztengeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind ferner auch allein stehende Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistung zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch haben oder im Falle eines Antrages hätten (auch dann, wenn die v.g. Leistungen nur deshalb nicht gezahlt werden, weil das eigene Einkommen oder das der Eltern die zulässige Höhe überschreitet).
Wie gibt es Wohngeld?
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Den Antrag (Vordruck) stellen Sie in der für Sie zuständigen Außenstelle. Sie können den Antrag persönlich abgeben, eine andere Person beauftragen oder die Antragsunterlagen auf dem Postweg übersenden.
Hinweis:
Zuständige Außenstellen:
Außenstelle Nord: Duisburger Straße 213, 47166 Duisburg
Außenstelle Mitte/Süd: Schwanenstr. 5-7, 47051 Duisburg, 4. Etage
Außenstelle West: Schwanenstr. 5-7, 47051 Duisburg, 1. Etage
Sprech-/Öffnungszeiten:
- montags bis mittwochs und freitags in der Zeit von 8.00 - 16.00 Uhr
- Nord: montags, mittwochs und freitags in der Zeit von 8.00 - 16.00 Uhr
