Die Niederlassungserlaubnis verleiht immer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, losgelöst von einer ursprünglichen Zweckbindung. Sie gilt unbefristet und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
- Anerkannter und gültiger Nationalpass oder Passersatz
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Schulzeugnisse)
- Mietvertrag mit Angabe der Größe der Wohnung und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (z.B. durch Kontoauszug)
- Bescheid über Rente / ALG I / Krankengeld (Zahlungszeitraum: i.d.R. mind. noch 6 Monate)
- Bescheid über Kindergeld / Erziehungsgeld (Zahlungszeitraum: i.d.R. mind. noch 6 Monate)
- Verpflichtungserklärung (Verpflichtungszeitraum: i.d.R. mind. 5 Jahre)
Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer
· seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
· den Lebensunterhalt sichern kann
· mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat*1
· in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde (über 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe
· die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist
· im Besitz der für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist
· über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt*2
· Über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt*1 und
· über ausreichenden Wohnraum verfügt
· eine Ausbildung absolviert, welche zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt
*1 die Voraussetzung muss nicht erfüllt werden von Personen, die vor dem 01.Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren.
*2 bei diesen Personen reicht es auch aus, wenn sie sich auf einfache Art mündlich verständigen können
Erleichterte gesetzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es u.a. für
Ehegatten, Lebenspartnerin und -partner von Deutschen Asylberechtigte oder vergleichbare Personen In Deutschland aufgewachsene Kinder oder Jugendliche Hochqualifizierte Selbständige
Sonderregelungen für:
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürgern
Einschränkungen für:
Inhaberinnen und Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde
· seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
· den Lebensunterhalt sichern kann
· mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat*1
· in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde (über 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe
· die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist
· im Besitz der für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist
· über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt*2
· Über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt*1 und
· über ausreichenden Wohnraum verfügt
· eine Ausbildung absolviert, welche zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt
*1 die Voraussetzung muss nicht erfüllt werden von Personen, die vor dem 01.Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren.
*2 bei diesen Personen reicht es auch aus, wenn sie sich auf einfache Art mündlich verständigen können
Erleichterte gesetzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es u.a. für
Ehegatten, Lebenspartnerin und -partner von Deutschen Asylberechtigte oder vergleichbare Personen In Deutschland aufgewachsene Kinder oder Jugendliche Hochqualifizierte Selbständige
Sonderregelungen für:
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürgern
Einschränkungen für:
Inhaberinnen und Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde
