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Ausnahmegenehmigungen Sicherheitsgurt/Schutzhelm

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen auf Antrag befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen auf Antrag befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

  • Die gesundheitlichen Gründe sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die ärztliche Bescheinigung kann unter "Formulare des Straßenverkehrsamtes" heruntergeladen werden.

Die Gebühr beträgt je Ausnahmetatbestand 45,30 Euro. Inhaber eines Schwerbehindertenausweises können von der Gebühr befreit werden.

Die Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich auf ein Jahr befristet. Bei attestiertem nichtbesserungsfähigen Dauerzustand wird eine unbefristete Ausnahmegenehmigung erteilt.
 

Zuständigkeit:

Fahrzeugzulassung:

Montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr; Annahmeschluss 15 Uhr. Freitags von 8 bis 13 Uhr. In Einzelfällen ist eine vorherige Terminvereinbarung möglich. Der Ausgabeschalter für die Wartemarken und Vorprüfung der Unterlagen, ist täglich ab 7 Uhr geöffnet.

Fahrerlaubnis:

Montags bis freitags von 8 bis 13 Uhr sowie nach vorheriger Terminvereinbarung montags bis donnerstags am Nachmittag von 13:30 Uhr bis 16 Uhr.

Personen- und Güterkraftverkehr:

Montags - freitags von 8 - 13 Uhr, nachmittags nur nach Termin .