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Bewacher

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis gem. § 34 a Gewerbeordnung (GewO).

- Fahrradwachen 100,00 €
- Fahrrad-/Moped-/Motorradwachen 200,00 €
- Kraftfahrzeugwachen (PKW, LKW, Omnibusse) 1.125,00 €
- sonstige Bewachungsunternehmen (z.B. Objekt-/Sach-/Personenschutz)
- ohne Beschäftigte 750,00 €
- mit Beschäftigten 1.500,00 €


Die Gebühren sind bei Antragsstellung bar oder per Scheck zu zahlen.

Bevor Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen, benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 34 a Gewerbeordnung. Für die folgenden Tätigkeiten wird zur Erteilung der Erlaubnis ein Sachkundenachweis (s. Pkt. 9.) der Industrie- und Handelskammer benötigt:

- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tat-sächlich öffentlichem Verkehr

- Schutz vor Ladendieben - oder Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

Ein Unterrichtungsnachweis (s. Pkt. 8.) ist für diese Tätigkeiten nicht ausreichend. Bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes sind auch die Vorschriften der Bewachungs-verordnung zu beachten.

Hinweis:

Was wird benötigt?

1. Personalausweis oder Pass

2. Es ist ein formeller Antrag zu stellen. Den Vordruck erhalten Sie beim Ordnungsamt, Königstr. 63-65 (Averdunk-Centrum), 47051 Duisburg, Zimmer 411 - 414.

3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) Zu beantragen bei der für den Wohnort zuständigen Ordnungsbehörde - hier: Zimmer 414. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck das Aktenzeichen "32-11-2 § 34 a GewO" anzugeben. Sofern bereits eine GmbH oder AG besteht, ist auch dafür ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

4. Führungszeugnis (Belegart 0) Zu beantragen bei der für den Wohnort zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt/Bürgerservicestelle). Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck das Ak-tenzeichen "32-11-2 § 34 a GewO" anzugeben.

5. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Zu beantragen bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht, ist von dort eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen. Sofern bereits eine GmbH oder AG besteht, ist auch dafür eine steuerliche Unbe-denklichkeitsbescheinigung zu beantragen.

6. Haftpflichtversicherungsnachweis gem. § 6 der Bewachungsverordnung

7. Nachweis der erforderlichen Mittel/ Sicherheiten: Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erfor-derlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden - insbesondere der Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten. Die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten können auch durch eine entsprechende Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank nachgewiesen werden.

8. Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder

9. Sachkundenachweis der IHK (einzureichen bis zum 01.07.2005 / Nicht für Personen, die am 01.01.2003 seit 3 Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind)

10. Auszug aus dem Handelsregister für eine bereits bestehende GmbH oder AG.

11. Gesellschaftsvertrag der GmbH oder AG, auch wenn diese noch in Gründung ist Die Punkte 3. - 5. gelten für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter der GmbH, AG bzw. für jeden Gesellschafter der GmbH in Gründung. Die Punkte 3. - 5. gelten ebenfalls für den Leiter des Betriebes bzw. den Leiter der Zweigniederlassung

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 Gewerbeordnung unter Vorlage des Erlaubnisscheins anzumelden. Die Anmeldung kann in Zimmer 414 des Ordnungsamtes, Königstr. 63-65 (Averdunk-Centrum), 47051 Duisburg vorgenommen werden. Die Gebühren für die Gewerbeanmeldung betragen 20,00 €.

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