Ein Fahrzeughalter kann sein zugelassenes oder sein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug jederzeit durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen. Während des Zeitraumes der Außerbetriebsetzung ist die Teilnahme mit diesem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung dieses Fahrzeuges befristet reservieren lassen.
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges mit Duisburger Kennzeichen und Reservierung des Kennzeichens zur Wiederzulassung ist auch in den Bezirksservicestellen möglich.
Erfolgt keine Reservierung, wird das Kennzeichen vom Fahrzeug getrennt und steht zur freien Verfügung.
Hiervon unberührt bleibt nach wie vor die mögliche Vorwegzuteilung als Wunschkennzeichen für ein anderes Fahrzeug. Diese ist jedoch nur beim Straßenverkehrsamt gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr möglich.
Eine Reservierung von auswärtigen Kennzeichen ist nicht möglich.
Soll ein Fahrzeug verschrottet werden, muss die Außerbetriebsetzung unter Vorlage des Verwertungsnachweises bei der Zulassungsbehörde beantragt werden.
Fahrzeuge mit auswärtigen Kennzeichen sowie finanzierte oder geleaste Fahrzeuge können ebenfalls nur beim Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) außer Betrieb gesetzt werden.
Erfolgt die Außerbetriebsetzung nicht durch den Fahrzeughalter sondern durch eine andere Person, ist deren Personalausweis erforderlich.
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges mit Duisburger Kennzeichen und Reservierung des Kennzeichens zur Wiederzulassung ist auch in den Bezirksservicestellen möglich.
Erfolgt keine Reservierung, wird das Kennzeichen vom Fahrzeug getrennt und steht zur freien Verfügung.
Hiervon unberührt bleibt nach wie vor die mögliche Vorwegzuteilung als Wunschkennzeichen für ein anderes Fahrzeug. Diese ist jedoch nur beim Straßenverkehrsamt gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr möglich.
Eine Reservierung von auswärtigen Kennzeichen ist nicht möglich.
Soll ein Fahrzeug verschrottet werden, muss die Außerbetriebsetzung unter Vorlage des Verwertungsnachweises bei der Zulassungsbehörde beantragt werden.
Fahrzeuge mit auswärtigen Kennzeichen sowie finanzierte oder geleaste Fahrzeuge können ebenfalls nur beim Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) außer Betrieb gesetzt werden.
Erfolgt die Außerbetriebsetzung nicht durch den Fahrzeughalter sondern durch eine andere Person, ist deren Personalausweis erforderlich.
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
- Kennzeichenschilder (bei noch zugelassenen Fahrzeugen)
- Verwertungsnachweis des Verwertungsbetriebes gemäß Altauto-Verordnung (Vordrucke sind beim Verwertungsbetrieb erhältlich)
- Verbleibserklärung bei anderweitigem Verbleib des Fahrzeuges (formlos)
- für Duisburger Fahrzeuge im Regelfall 5,90 Euro; mit gleichzeitiger Reservierung des Kennzeichens zur Wiederzulassung zusätzlich 2,60 Euro
- für auswärtige Fahrzeuge im Regelfall 11,00 Euro
