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Einweisung psychisch kranker Personen

Die sofortige Unterbringung psychisch kranker Personen im Notfall ist durch § 14 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) geregelt. Bei einer Gefahr für den Betroffenen selbst oder für Andere wird vom Ordnungsamt eine Unterbringung angeordnet.

Bei Einweisungen nach § 1906 BGB durch vom Gericht bestellte Betreuer kann die Hilfe des Sozial-Psychatrischen-Dienstes beim Gesundheitsamt in Anspruch genommen werden. Das Ordnungsamt kann auf der Grundlage des BGB nicht tätig werden.

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