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Abschleppmaßnahmen

Abschleppmaßnahmen:


Neben der Erteilung von Verwarnungen, sind Abschleppmaßnahmen bei gegenwärtigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit unausweichlich.

Die städtischen Überwachungskräfte (Politessen) sind daher neben der Polizei dazu legitimiert, Abschleppmaßnahmen (Sicherstellungen gem. § 24 OBG i.V.m. §§ 43 bis 46 PolG NRW) zu veranlassen.

Um also mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausschließen zu können, werden widerrechtlich geparkte Fahrzeuge z. B. auf Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte, vor oder in Feuerwehrzufahrten, in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und auf Rad- und Gehwegen, im Wege des sofortigen Vollzugs abgeschleppt und sichergestellt.

Die auf Veranlassung der städtischen Verkehrsüberwachungskräfte sichergestellten Fahrzeuge werden vom Abschleppunternehmen


ASD Bröker GmbH
Paul-Rücker-Str. 6a
47059 Duisburg (Neuenkamp)
Tel.: (0203) 71 35 994
Fax.: (0203) 31 78 724



zum Verwahrungsgelände gebracht. Im Stadtgebiet Duisburg steht eine Verwahrungsfläche zu Verfügung.

Das städtische Sicherstellungsgelände befindet sich auf der Pau-Rücker-Straße 6 a, 47059 Duisburg Neuenkamp (Betriebssitz der Fa. ASD Bröker GmbH) und ist mit der Buslinie 933 (Haltestelle "Tierheim") zu erreichen.


Fahrzeugführer/-halter, deren Fahrzeug abgeschleppt wurde, können montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr beim Ordnungsamt (Tel. 0203/283-3370 oder -2599) den Standort ihres Fahrzeugs erfragen. Außerhalb der städtischen Dienstzeiten erteilt die Leitstelle der Polizei (Tel. 0203/280-0) Auskunft über den Verwahrungsort.

Die Abholung eines sichergestellten Fahrzeugs ist nur bei Vorlage folgender Unterlagen möglich:

- Kfz-Brief oder -Schein
- Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht des Halters, wenn weder Kfz-Brief noch -Schein vorliegt
- Zahlungsmittel

Die bei dem Abschleppunternehmen entstandenen Kosten für die Abschleppmaßnahme werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Diese Kosten entrichtet der Fahrzeugführer bei der Abholung des Fahrzeugs unmittelbar an das Abschleppunternehmen.

Die genaue Höhe der Abschleppkosten richtet sich u. a. nach der Fahrzeugart (Pkw/Lkw), dem Wochentag (Werktag/Wochenende) und der Uhrzeit der Maßnahme. Für sogenannte "Leerfahrten" werden von dem Abschleppunternehmen entsprechend niedrigere Beträge berechnet.

Die Abschleppmaßnahme ist ein sogenanntes Zwangsmittel. Nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, haben die Ordnungsbehörden für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Verwaltungsgebühren werden mit einem Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.

Ob gesetzliche Gebührenrahmen durch die Stadt ermessensfehlerfrei ausgeschöpft werden, wird durch das Verwaltungsgericht im Rahmen von Klagen gegen Gebührenbescheide regelmäßig geprüft.

Bei der Zahlung der Verwaltungsgebühren unmittelbar bei Abholung des Fahrzeugs, wird in Duisburg eine deutlich reduzierte Verwaltungsgebühr erhoben. Der Abholer erhält noch vor Ort einen Leistungs- und Gebührenbescheid. Auch im Nachhinein hat der Abholer noch die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Abschleppmaßnahme/den Leistungs- und Gebührenbescheid in Form einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu erheben.

Zusammenfassend entstehen dem betroffenen Fahrzeugführer folgende Kosten:

  •  Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 EURO
  •  Verwaltungsgebühren (Gebührenbescheid) zwischen 30 und 148 EURO
  •  Kosten der Abschleppmaßnahme/des Abschleppunternehmens (unterschiedlich)


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