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Zulassung eines Neufahrzeuges

Die Zulassung eines Neufahrzeuges ist bei dem Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnort der natürlichen Person (Privatperson) liegt. Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung oder der Dienststelle zuständig.

  • Zulassungsbescheinigung Teil II, EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder Datenbestätigung des Herstellers nach § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Einzelgenehmigung nach § 13 Fahrzeugsgenehmigungverordnung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (bei Einzelfirmen zusätzlich Personalausweis/Pass des Firmeninhabers)
  • Personalausweis oder Pass des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin
  • bei Erledigung durch Dritte Vollmacht und Personalausweis/Pass des/der Bevollmächtigten
  • Schriftliche Einzugsermächtigung zur Einziehung der Kfz-Steuer. Bei rückständigen Kfz-Steuern oder bei rückständigen Verwaltungsgebühren aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen erfolgt keine Zulassung!

  • Im Regelfall 37,10 EUR

E-Mailadresse als Grafik
 

Zuständigkeit:

Bitte beachten Sie:

Die Zulassungsbehörde und die Fahrerlaubnisbehörde haben folgende Öffnungszeiten:


Zulassungsbehörde

montags, mittwochs und donnerstags: 8:00 Uhr – 16:00 Uhr (Annahmeschluss  Fahrzeugzulassung: 15:00 Uhr)
dienstags und freitags: 8:00 Uhr – 13:00 Uhr.

Info-Schalter zur Vorprüfung der Zulassungsunterlagen bereits ab 7:00 Uhr geöffnet.

 


Fahrerlaubnisbehörde

montags, mittwochs und donnerstags: 8:00 Uhr – 16:00 Uhr
dienstags und freitags: 8:00 Uhr – 13:00 Uhr