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Zulassung eines Neufahrzeuges

Die Zulassung eines Neufahrzeuges ist bei dem Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnort der natürlichen Person (Privatperson) liegt. Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung oder der Dienststelle zuständig.

  • Zulassungsbescheinigung Teil II, EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder Datenbestätigung des Herstellers nach § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Einzelgenehmigung nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (bei Einzelfirmen zusätzlich Personalausweis/Pass des Firmeninhabers)
  • Personalausweis oder Pass des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin
  • bei Erledigung durch Dritte Vollmacht und Personalausweis/Pass des/der Bevollmächtigten
  • Schriftliche Einzugsermächtigung zur Einziehung der Kfz-Steuer. Bei rückständigen Kfz-Steuern oder bei rückständigen Verwaltungsgebühren aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen erfolgt keine Zulassung!

  • Im Regelfall 37,10 EUR

E-Mailadresse als Grafik
 

Zuständigkeit:

Fahrzeugzulassung:

Montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr; Annahmeschluss 15 Uhr. Freitags von 8 bis 13 Uhr. In Einzelfällen ist eine vorherige Terminvereinbarung möglich. Der Ausgabeschalter für die Wartemarken und Vorprüfung der Unterlagen, ist täglich ab 7 Uhr geöffnet.

Fahrerlaubnis:

Montags bis freitags von 8 bis 13 Uhr sowie nach vorheriger Terminvereinbarung montags bis donnerstags am Nachmittag von 13:30 Uhr bis 16 Uhr.

Personen- und Güterkraftverkehr:

Montags - freitags von 8 - 13 Uhr, nachmittags nur nach Termin .