Ab dem 01.07.2011 darf man nur noch dann mit einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen, wenn das hier vorgeschriebene Mindestalter erreicht ist. Das heißt, man muss mindestens 18 Jahre als sein, um - zum Beispiel mit einem US-Führerschein - Auto fahren zu dürfen.
- Original des ausländischen Führerscheines
- Personalausweis oder Reisepass
- Lichtbild (35x45mm, biometrietauglich)
Selbstverständlich muss der Führerschein in dem auswärtigen EU - Staat rechtmäßig erworben sein. Unter anderem besteht in der EU einheitlich die Forderung, dass eine Fahrerlaubnis nur dann rechtmäßig erworben werden kann, wenn sich der Betreffende zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbes mehr als sechs Monate ( also mindestens 185 Tage ) in dem betreffenden EU - Staat aufhält.
Wurde die deutsche Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland entzogen oder wurde ein Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis abgelehnt oder handelt es sich um einen Lernführerschein, so darf der Betreffende von seinem ausländischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen.
Führerscheine aus allen übrigen Ländern können in der Regel nur nach Bestehen einer vollständigen Fahrerlaubnisprüfung (Theorie und Praxis) umgeschrieben werden. Da außerhalb der EU ausgestellte Führerscheine das Führen von Kraftfahrzeugen nur für die Dauer von sechs Monaten erlauben, sollte spätestens nach 3 Monaten ein Antrag auf Umschreibung gestellt werden.
Formulare:
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1. Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
(pdf, 101,57 KB) -
2. Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse
(pdf, 376,57 KB)
