jobcenter Duisburg - Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II)
Diese Leistung wird von der gemeinsamen Einrichtung (gE) für die Grundsicherung für Arbeitssuchende in Duisburg (jobcenter Duisburg) erbracht.
Die Versicherungs- / Beschäftigungszeiten, die der Kunde in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Europäische Union) oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum)* zurückgelegt hat, können, nach dem überstaatlichen EG-Recht, grundsätzlich nur dann zur Begründung eines deutschen Anspruches herangezogen werden, wenn der Kunde zwischen der ausländischen Beschäftigung und der Arbeitslosmeldung bei einem deutschen Arbeitgeber eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat.
Diese deutsche Beschäftigungszeit ist nicht erforderlich, wenn der Kunde während seiner Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat seinen Hauptwohnsitz / Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten hat.
Nachweis der Versicherungszeiten
Das zuständigenArbeitsamt des Mitgliedstaats bestätigt die Beschäftigungszeiten mit der einer Bescheinigung E301. Bei der Arbeitslosmeldung in Deutschland ist diese Bestätigung vorzulegen. Die Bescheinigung kann auch vom deutschen Arbeitsamt angefordert werden. Das führt allerdings zu Zeitverzögerungen, weil in Deutschland nur vollständige Antragsunterlagen bearbeitet werden können.
Hinweis:
Weitere Informationen (Anschriften, Öffnungszeiten etc.) entnehmen Sie bitte der Internet-Präsentation des jobcenter Duisburg.

