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Ordnungsamt

Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Kleine Hunde:

Hunde unter 40 cm Widerristhöhe (Schulterhöhe) und unter 20 kg Gewicht, die nicht als gefährlich eingestuft sind.


Anzeigepflicht: Nein, aber Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt
Erlaubnispflicht: Nein
Sachkundenachweis: Nein
Zuverlässigkeitsprüfung: Nein
Haftpflichtversicherung: Nein
Mikrochip: Nein
Leinenzwang: Ja, und zwar



• In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
• in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
• bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
• bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten


Maulkorbzwang: Nein




Große Hunde (§ 11 LHundG NRW):


Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Widerristhöhe des Hundes bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß. Auch Hunde, die die genannten Maße z.B. aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen der Einstufung nach § 11 LHundG NRW. Maßgeblich ist, dass die Maße in ausgewachsenem Zustand erreicht werden.


Anzeigepflicht: Ja, beim Ordnungsamt; Formulare sind in den Bürgerservicestationen erhältlich; zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt. Bitte geben Sie dem Ordnungsamt auch eine Mitteilung, wenn Ihr Hund verstorben ist.
Erlaubnispflicht: Nein
Sachkundenachweis:
Ja, belegbar durch:
• Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle (zu erfragen beim Ordnungsamt oder bei Ihrem Tierarzt) oder durch von der Tierärztekammer ermächtigte Tierärztinnen oder Tierärzte Als sachkundig gelten
• Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2003) mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dieses der zuständigen Behörde schriftlich versichert wurde.
• Tierärztinnen / Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
• Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
• Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
• Polizeihundeführerinnen / Polizeihundeführer

Zuverlässigkeitsprüfung: Ja. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der Behörde.
Haftpflichtversicherung: Ja. Bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden ist nachzuweisen Vorlage der Versicherungspolice).
Mikrochip: Ja. Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.
Leinenzwang: Ja, und zwar
• in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
• in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
• bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
• in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
• außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Es bestehen in den genannten Bereichen keine Befreiungsmöglichkeiten von der Leinenpflicht für große Hunde.
Maulkorbzwang: Nein



Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW):


Sog. gefährliche Hunde sind Hunde der folgenden Rassen:

Pitbull Terrier,
American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier,
Bullterrier

und deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden, ferner Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde (z.B. bei auf Aggression gezüchteten Hunden, Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben, Hunden, die unkontrolliert andere Tiere hetzen).

Erlaubnispflicht:
Ja. Beantragungspflicht beim Ordnungsamt des Wohnsitzes. Eine Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung erteilt; zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt. Bitte geben Sie dem Ordnungsamt auch eine Mitteilung, wenn Ihr Hund verstorben ist.

Weitere Voraussetzungen:

• Vollendung des 18. Lebensjahres
• Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
• Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
• Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
• Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
• Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip

Sachkundenachweis: Ja, nachzuweisen durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes. Die Sachkunde ist auch von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.

Als sachkundig gelten:

• Tierärztinnen / Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
• Jagdscheininhaber oder Personen, mit erfolgreicher Jägerprüfung
• Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
• Polizeihundeführerinnen / Polizeihundeführer
• Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Zuverlässigkeitsprüfung: Ja. Die Beibringung eines beim Bürgerbüro zu beantragenden Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes ist erforderlich. Ein Führungszeugnis ist auch von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen. Keine Zuverlässigkeit liegt z.B. bei Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen, Trunkenheit oder Rauschmittelsucht vor. Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Haftpflichtversicherung: Ja. Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden ist nachzuweisen.

Mikrochip Ja. Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

Leinenzwang: Ja, und zwar

• in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
• in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
• bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
• bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
• in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
• außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
• alle übrigen Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums Für die zuletzt genannten Bereiche ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde möglich.

Maulkorbzwang: Ja. Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes.


Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW):

Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der folgenden Rassen:

Alano,
American Bulldog,
Bullmastiff,
Mastiff,
Mastino Español,
Mastino Napoletano,
Fila Brasileiro,
Dogo Argentino,
Rottweiler,
Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.



Erlaubnispflicht: Ja. Beantragungspflicht beim Ordnungsamt; zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt. Bitte geben Sie dem Ordnungsamt auch eine Mitteilung, wenn Ihr Hund verstorben ist.
Voraussetzungen:

• Vollendung des 18. Lebensjahres
• Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
• Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
• Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
• Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
• Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip

Sachkundenachweis: Ja, nachzuweisen durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle. Die Sachkunde ist auch von jeder benannten Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.

Als sachkundig gelten:

• Tierärztinnen / Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
• Jagdscheininhaber oder Personen, mit erfolgreicher Jägerprüfung
• Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz) • Polizeihundeführerinnen / Polizeihundeführer
• Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Zuverlässigkeitsprüfung: Ja. Hierfür ist ein Führungszeugnis für Behörden bei der Stadt Duisburg zu beantragen (Bürgerservice). Ein Führungszeugnis ist auch von jeder benannten Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen. Keine Zuverlässigkeit liegt vor z.B. bei Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen, Trunkenheit oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Haftpflichtversicherung: Ja. Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden ist nachzuweisen.

Mikrochip: Ja. Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

Leinenzwang: Ja, und zwar

• in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
• in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
• bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
• bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
• in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
• außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
• alle übrigen Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums

Für die zuletzt genannten Bereiche ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde oder bei durchgeführter Verhaltensprüfung bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.

Maulkorbzwang: Ja. Es ist ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes anzulegen. Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde oder bei durchgeführter Verhaltensprüfung bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.