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Ausländerbehörde

In Fällen, in denen das Gesetz keine Verlängerung des Aufenthalts in Deutschland vorsieht, besteht die Möglichkeit, die Landeshärtefallkommission anzurufen. Diese kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die zuständige Ausländerbehörde ersuchen, einem ausreisepflichtigen Ausländer / einer Ausländerin, abweichend von den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Härtefallersuchen gemäß § 23a Aufenthaltsgesetz). mehr...