In Fällen, in denen das Gesetz keine Verlängerung
des Aufenthalts in Deutschland vorsieht, besteht
die Möglichkeit, die Landeshärtefallkommission
anzurufen. Diese kann bei Vorliegen einer besonderen
Härte die zuständige Ausländerbehörde
ersuchen, einem ausreisepflichtigen Ausländer /
einer Ausländerin, abweichend von den im Gesetz
festgelegten Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen (Härtefallersuchen gemäß
§ 23a Aufenthaltsgesetz).
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