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Zentralverwaltung für Personal und Organisation

Satzungen und Verordnungen (Ortsrecht)

Satzungen


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Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) haben alle Städte und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen das Recht, ihre Angelegenheiten durch Satzungen zu regeln, soweit nicht durch höherrangiges Recht bereits Regelungen getroffen wurden. Satzungen dürfen nicht gegen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes verstoßen.

Satzungen sind vom Rat der Stadt in öffentlicher Sitzung zu beschließen und anschließend öffentlich bekannt zu machen, damit die Bürgerinnen und Bürger und Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit haben, sich über die neuen Bestimmungen zu informieren.

 

Die Bekanntmachung der Satzungen erfolgt im "Amtsblatt für die Stadt Duisburg".

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnungen

Ordnungsbehördliche Verordnungen werden aufgrund des Ordnungsbehördengesetzes NRW von den örtlichen Ordnungsbehörden (das sind in Nordrhein-Westfalen die Städte und Gemeinden) erlassen. Sie regeln ausschließlich Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und werden vom Rat beschlossen. Sie müssen ebenfalls öffentlich bekannt gemacht werden.

Hauptsatzung der Stadt Duisburg

Die Hauptsatzung ist das Verfassungsstatut der Gemeinde. Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) schreibt zwingend vor, dass jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen hat. Durch die Hauptsatzung wird das in der GO NW geordnete Gemeindeverfassungsrecht durch spezielle örtliche Regelungen ergänzt.

In den Verwaltungsvorschriften zur GO NRW ist aufgezählt, welche Bestimmungen in jeder Hauptsatzung enthalten sein müssen, welche Angelegenheiten nur in der Hauptsatzung verbindlich geregelt werden können und welche Angelegenheiten in der Hauptsatzung geregelt werden dürfen, ohne dass ein entsprechender Regelungszwang besteht.

Wegen ihrer hohen und grundsätzlichen Bedeutung kann die Hauptsatzung nur durch eine qualifizierte Mehrheit, und zwar "nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder" beschlossen oder geändert werden.

Geschäftsordnung für den Rat der Stadt

Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Rat der Stadt gesetzlich verpflichtet, eine Geschäftsordnung zu erlassen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens im Rat, in den Ausschüssen und in den Bezirksvertretungen zu gewährleisten.

Soweit in der GO NRW nicht bereits abschließende Regelungen für die Arbeitsweise des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen getroffen sind, muss die Geschäftsordnung Bestimmungen enthalten über:

 

  • die Einladungsfrist
  • die Form der Einberufung
  • die Geschäftsführung des Rates
  • die Bildung von Fraktionen
  • die Frist für Vorschläge zur Tagesordnung
  • die Teilnahmerechte an Sitzungen
  • die Einspruchsfrist gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse.

 

Darüber hinaus kann die Geschäftsordnung weitere Regelungen enthalten, die für das Verfahren im Rat, in den Ausschüssen und in den Bezirksvertretungen gelten sollen, beispielsweise über:

 

  • Einzelheiten über Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner
  • Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung von Angelegenheiten vertraulicher Art
  • Abstimmungsregelungen
  • zulässige Maßnahmen bei Ordnungsverstößen.

Bezirkssatzung

Die Satzung für die Tätigkeit der Bezirksvertretungen der Stadt Duisburg (Bezirkssatzung) fasst im Wesentlichen die bereits in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelten Entscheidungsrechte, Anhörungsrechte und Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretungen zusammen.

 

Die Bezirkssatzung hat das Ziel, die den Bezirksvertretungen übertragenen Aufgaben zu konkretisieren, gegenüber den Aufgaben des Rats der Stadt, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters abzugrenzen und eine zweckmäßige und rationelle Zusammenarbeit der Entscheidungsinstanzen zu ermöglichen.

Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung

Die Stadt Duisburg erhebt als Gegenleistung für besondere Leistungen der Stadtverwaltung (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung. Diese Dienstleistung der Verwaltung muss von der/dem Beteiligten entweder beantragt worden sein oder sie/ihn unmittelbar begünstigen.

 

Verwaltungsgebühren dürfen nur auf Grund einer vom Rat der Stadt erlassenen Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlagen für den Erlass dieser Satzung sind die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).

 

Eine Gebührenerhebung aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

Service:
Ortsrechtssammlung für das Stadtgebiet Duisburg
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)