Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 26 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Was ist ein Bürgerbegehren?
Mit einem Bürgerbegehren können Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Ein Bürgerbegehren kann auch auf einen Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk gerichtet sein, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für die die Bezirksvertretung zuständig ist.
Wem steht dieses Recht zu?
Wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist, kann dieses Recht nutzen, das heißt, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.
In Gemeinden bis 500.000 Einwohner muss ein Bürgerbegehren von 4 % der Bürger unterzeichnet sein.
Ein Bürgerbegehren, das auf einen Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk abzielt, muss - je nach Einwohnerzahl des Stadtbezirks - von bis zu 10 % der in dem betreffenden Stadtbezirk wohnenden Bürger unterzeichnet sein.
Was müssen Sie sonst noch beachten?
Die gesetzliche Regelung enthält genaue Vorschriften zu den Formalien. So ist für den Antrag auf Bürgerentscheid Schriftform vorgeschrieben, er muss die zur Entscheidung zu stellende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchführbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten. Es müssen bis zu drei Personen benannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichnenden nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
Einige Angelegenheiten können nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, in § 26 Abs. 5 GONRW sind die Angelegenheiten, die nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können, aufgeführt.
Wie geht es weiter?
Wird ein Bürgerbegehren eingereicht, stellt der Rat unverzüglich fest, ob es zulässig ist. Entspricht der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Bürgerentscheid durchgeführt werden. Die Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids erfolgt wie bei einer Wahl. Diese Aufgabe wird von dem Amt für Statistik, Stadtforschung und Europaangelegenheiten wahrgenommen.
Kommt der Rat zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig ist, erhalten die Vertreter des Bürgerbegehrens einen Bescheid, den sie mit Widerspruch und Klage angreifen können.
