Winterdienst
Wer muss streuen und den Schnee beseitigen?
Die Winterdienstwartung der Fahrbahnen erfolgt von den Wirtschaftsbetrieben Duisburg bei den Straßen, die im Winterdienstplan eingetragen sind.
Die Winterwartung der Fahrbahnen der Reinigungsklasse A (mit Ausnahme der Straßenfahrbahnen, die im Winterdienstplan eingetragen sind) erfolgt über die Anlieger.
Die Winterwartung der Gehwege hat dagegen immer durch die Anlieger zu erfolgen.
Auf den Fahrbahnen der Reinigungsklasse A hat der/die Anlieger/in die Winterwartung so vorzunehmen, dass der Verkehr in angemessener Weise möglich bleibt, insbesondere hat er/sie die Fahrbahn mit auftauenden oder abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.
Wie erfolgt der Winterdienst?
Der Winterdienst gehört zu den Aufgaben der Straßenreinigung. Die Kosten für den Winterdienst werden über eine separate Gebühr erhoben, die früher in der Straßenreinigungsgebühr enthalten war.
Die Winterwartung durch die Wirtschaftsbetriebe erfolgt nach der Verkehrsbedeutung der Straßen. Zuerst werden die Hauptverkehrsstraßen gesichert.
Der Winterdienst ist in 3 Dringlichkeitsstufen eingeteilt
1. Stufe: Vorbehaltsnetz, DVG und Gefahrgutnetz
Hierbei handelt es sich um einen von der Stadt Duisburg genehmigten Plan zur Verkehrplanung. Er stellt ein leistungsfähiges Hauptverkehrsstraßennetz einer Stadt dar. Die Maschenweite des Netzes muss eine großräumige und zügige Anfahrt aller wichtigen Zielorte ermöglichen. Es dient auch dazu, den öffentlichen Verkehr aufrecht zu erhalten (ÖPNV). Weiterhin ist hier das Gefahrgutnetz mit enthalten.
2. Stufe: Rettungswege, die nicht schon in Stufe 1 liegen
Das Rettungswegenetz ergänzt das Vorbehaltsstraßennetz und dient dazu, einen schonenden und weitgehend ungehinderten Transport von Kranken und Verletzten auf das leistungsfähigere Vorbehaltsnetz zu gewährleisten.
3. Stufe: untergeordnete Bedeutung (z. B. Zulieferverkehr etc.)
Auf allen anderen Straßen erfolgt kein Winterdienst durch die Wirtschaftsbetriebe Duisburg. Es ist durchaus möglich, dass die 1. Stufe mehrmals hintereinander abgefahren wird, z.B. bei anhaltenden Schneefällen. Die Stufe 2 wird grundsätzlich erst nach vollständiger Versorgung der Stufe 1 abgefahren (analog dazu wird die Stufe 3 erst nach vollständiger Versorgung der Stufe 2 abgefahren).
Winterwartung der Gehwege
Die Winterwartung der Gehwege erfolgt immer durch die jeweiligen Anlieger. Auf Gehwegen sollte eine ausreichende Fläche begehbar sein. Es kann mit Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder Granulat gestreut werden. Der weggeräumte Schnee muss so gelagert werden, dass weder der Verkehr noch der Wasserabfluss behindert werden.
Auf keinen Fall gehört der Schnee in den Rinnstein!
Der Schnee ist auf den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist auf
dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar
gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von
Eis und Schnee frei zu halten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschaffen werden.
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden
Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken
Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut,
salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind an einem Werktag bis 7.00 Uhr, an einem Sonn- oder Feiertag bis 9.00 Uhr zu beseitigen.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.


