Versickerung von Niederschlagswasser

Grundsätzlich besteht seit dem 01.01.1996 die Pflicht für die Bauherren, die Grundstücke erstmalig bebauen, die auf den Dachflächen und sonstig befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer ortsnah in den Untergrund verrieseln bzw. versickern zu lassen oder in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung für das Wohl der Allgemeinheit möglich ist.

Ausnahme von der Versickerungspflicht

Es kann technische und allgemeine Gründe geben, die gegen eine Versickerung der Niederschlagswässer sprechen.

Dies sind z. B.:

  • Hohe Grundwasserstände im Bereich der Baustelle (Gefahr der Bauwerksvernässung)
  • Undurchlässige Bodenschichten (toniges, schluffiges Material)
  • Altablagerungen, Auffüllungen mit gefährlichen Stoffen oder Stoffen, aus denen Schadstoffe mit dem Wasser ausgewaschen werden können
  • Landschaftsschutzzonen
  • Trinkwasserschutzzonen
  • enge Bebauungen, so dass Mindestabstände nicht eingehalten werden können

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Versickerungsarten

Für die Entsorgung von Niederschlagswasser gibt es folgende Verrieselungs- bzw. Versickerungsarten:

  • Muldenversickerung
  • Versickerungsbecken
  • Flächenversickerung
  • Mulden-Rigolenversickerung
  • Rigolen und Rohrversickerung
  • Schachtversickerung

Die aufgeführte Reihenfolge ist mit Absicht so gewählt, damit die aus der Luft und über den Dächern aus- bzw. abgespülten staubförmigen Schadstoffe nicht direkt in das Grundwasser gelangen können.


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Bemessungsgrundlagen

Die Bemessung der jeweiligen Versickerungsanlage ist gemäß dem Arbeitsblatt A 138 der DWA* vorzunehmen.

*Arbeitsblatt DWA -A 138
Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, Din A4,
ISBN 3-937758-66-6

Zwingend erforderlich bei der Versickerung von Niederschlagswasser ist die Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser.

Diese muss bei den Wirtschaftsbetrieben Duisburg - AöR beantragt werden. Für die Prüfung und Bearbeitung der Antragsunterlagen fallen je nach tatsächlichem Zeitaufwand Gebühren in Höhe von mindestens 50,- €, maximal jedoch 200,- € an.
Bei der Versickerung über einen Sickerschacht oder eine Rigole muss gemäß § 53 (3a) Landeswassergesetz zusätzlich bei der Unteren Wasserbehörde im Amt für Umwelt und Grün eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.