Gewerbliches Abwasser und Sondereinleitungen

Allgemeines
Neben dem häuslich-sanitären Abwasser fällt in Gewerbe- und Industriebetrieben häufig auch noch betriebliches Abwasser an. Da dieses Abwasser Eigenschaften aufweisen kann, die potentiell gefährlich für das in den Abwasseranlagen beschäftigte Personal oder aber die privaten und öffentlichen Abwasseranlagen selbst sein kann, haben wir in unserer Abwasserbeseitigungssatzung Einleitungsbedingungen festgelegt. Diese sollen dazu dienen das Personals und die Anlagen zu schützen. Für bestimmte Branchen werden auch durch wasserrechtliche Bestimmungen bereits Einleitungsbedingungen vorgegeben. Diese bleiben durch unsere Satzung natürlich unberührt.


Abwasservorbehandlung
In einigen Fällen ist die Einhaltung der Einleitungs­bestimmungen nur durch den Einbau einer Abwasservorbehandlungsanlage möglich. Beispielsweise ist für die Einleitung von Küchenabwässern aus Küchenbetrieben in der Regel die Vorbehandlung des Abwassers durch einen Fettabscheider erforderlich. Abwasser aus Autowaschanlagen wird meistens über einen Benzin- oder Koaleszenzabscheider vorgereinigt. Bevor ein neuer Betrieb eingerichtet wird oder aber gravierende Änderungen vorgenommen werden, muss daher geprüft werden, ob potentiell Abwasser anfällt, dass zur Einhaltung der Einleitungsbestimmungen vorbehandelt werden muss. Wenn Abwasser anfällt, das vorzubehandeln ist, so ist mit uns abzustimmen, wie die Vorbehandlung vorgenommen wird. Um nachträglich notwendige Änderungen zu vermeiden sollte eine Abstimmung möglichst frühzeitig stattfinden. Wenn Sie Fragen haben, oder nicht sicher sind, ob das bei Ihnen anfallende Abwasser vorzubehandeln ist, können Sie uns gerne anrufen.


Probenahme

Abwasserüberwachungen
Um die Einhaltung unserer Abwassersatzung zu gewährleisten entnehmen wir in unregelmäßigen Abständen Abwasserproben von gewerblichen Betrieben analysieren diese und bewerten sie. Voraussetzung für die Beprobung ist auch hier die genaue Kenntnis der Entwässerungssituation auf dem Grundstück sowie die zu erwartende Belastung des Abwassers. Auch deswegen ist es wichtig, dass Grundstückseigentümer und Indirekteinleiter Ihrer Pflicht nachkommen uns vor Inbetriebnahme und wesentlichen Änderungen der Abwasseranlagen diese anzuzeigen.


vorübergehende Einleitungen / Sondereinleitungen
Manchmal ist es notwendig vorübergehend Abwasser abzuleiten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Fassade gereinigt werden soll, oder aber eine Bohrung zur Installation einer Geothermieanlage mittels Spülbohrverfahren installiert werden soll. Um sicher zu stellen, dass auch bei diesen Einleitungen keine Probleme entstehen ist es daher unbedingt im Voraus wichtig zu klären welche Vorraussetzungen für eine gefahrlose Ableitung einzuhalten sind. Wir haben daher Merkblätter für die wichtigsten Sonderfälle zusammengestellt. Sie finden diese unten angefügt. Dort ist aufgeführt, was zu beachten ist, und welche Angaben wir benötigen um einer Einleitung zuzustimmen. Wenn Sie Fragen haben können Sie uns gerne anrufen.

 

Ansprechpartnerinnen:
Bettina Sonneborn (0203) 283 - 5233

Nataly Handt (0203) 283 - 3507