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Direkteinleitungen

Unter Direkteinleitungen versteht man Abwasser, das nach vorhergehender Reinigung direkt in ein Gewässer eingeleitet wird.

In der Regel kommen Direkteinleitungen von Abwasser nur in Betracht, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, das anfallende Abwasser schadlos zu entsorgen oder wenn es nicht sinnvoll erscheint, das Abwasser in eine öffentliche Kläranlage einzuleiten. Bei einer solchen Einleitung muss die Schadstofffracht des Abwassers so gering sein, dass die nach dem Stand der Technik erforderlichen Grenzwerte der Abwasserverordnung eingehalten werden.

Für bestimmte Herkunftsbereiche des Abwassers sind diese Grenzwerte in 57 Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt. Für die Reinigung des Abwassers ist immer der Einleiter zuständig. Für eine solche Einleitung ist gemäß § 7a Wasserhaushaltsgesetz - WHG - eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die vor der Einleitung bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen ist.

Für eine Direkteinleitung können folgende Abwasserarten in Frage kommen:

Direkteinleitung
Direkteinleitung

Produktionsabwasser
In gewerblichen oder industriellen Betrieben kann Abwasser anfallen, das nicht zusammen mit dem kommunalen Abwasser in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann. Je nach Herkunftsbereich, Art und Menge der Abwässer müssen spezifische Abwasserbehandlungsanlagen errichtet werden, um die Schadstofffrachten aus dem Abwasser zu entfernen.

Kühlwasser
Kühlwasser ist in der Regel nur mit der Wärmeenergie belastet und würde, soweit man es in eine öffentliche kommunale Kläranlage einleitet, dort die Abwasserreinigung stören. Daher werden Kühlwässer direkt in ein Gewässer eingeleitet. Das eingeleitete Abwasser darf bestimmte Temperaturbereiche nicht überschreiten, um eine Schädigung der Wasserbiologie und der Fischfauna zu vermeiden.

Niederschlagswasser
Unverunreinigtes Niederschlagswasser soll gemäß § 51 a Landeswassergesetz versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden. Regenwasser von befahrbaren Flächen, insbesondere solchen, auf denen ein starker LKW-Verkehr stattfindet, dürfen nicht ohne eine Vorreinigung direkt in ein Gewässer eingeleitet werden.

Grundwasser
Baugrubenwasser oder Wasser aus Grundwasserhaltungen sind in der Regel unbelastet und können, soweit ein Gewässer vorhanden ist, dort eingeleitet werden.