Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere:
- Säuren,
- Laugen,
- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
- Flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole,
- stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
- Gifte,
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Besorgnisgrundsatz

Nach den Wassergesetzen (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Anlagenverordnung) müssen Anlagen zum Umgang (Lagern, Abfüllen und Umschlagen) mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer (Grundwasser) nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz).
Die Anlagen müssen, wenn sie einwandig sind, in einer medienbeständigen Wanne lagern oder doppelwandig und mit Leckanzeigegerät, festem Füllanschluss und Überfüllsicherung (Grenzwertgeber) versehen sein.
Anzeigepflicht und Eignungsfeststellung
Anlagen ab 1.000 Liter Fassungsvermögen sind bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Wenn ein wassergefährdender Stoff bei der Lagerung oder dem Transport austritt und in ein Gewässer, eine Abwasseranlage (Kanal) oder in den Boden eindringt, so ist dies unverzüglich der Unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
Auf Grund der Wassergesetze sind bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Prüfungen durch zugelassene Sachverständige vorgeschrieben. Alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedürfen einer Eignungsfeststellung gemäß § 19 h Wasserhaushaltsgesetzt -WHG-. Für einige serienmäßig hergestellten Anlagen ist die Eignungsfeststellung schon ab Werk erteilt worden.
Weitere Infos im WWW:
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern - Antiheberventil
(PDF-Datei / 64,6 KB)


