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Amt für Umwelt und Grün
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Einsatz von Sekundärbaustoffen (z. B. Recyclingmaterialien) als Baumaterial

Der Mensch zeichnet sich dadurch aus, dass er am Boden und mit dem was in ihm steckt, Raubbau und Ausbeutung betreibt, so als würden die Ressourcen unserer Erde nachwachsen wie lästiges Unkraut. Dass dem nicht so ist und wir auf dem besten Wege sind, unseren Kindern eine ausgeplünderte Schöpfung zu hinterlassen, hat Herbert Gruhl veranlasst, sein aufrüttelndes Buch "Ein Planet wird geplündert" zu veröffentlichen.

Dieses Horrorszenarium und Menetekel, was inzwischen auch von Fachleuten der unterschiedlichsten Couleur an die Wand gemalt wird, hat die Verantwortlichen auf den Plan gerufen, Lösungen und Möglichkeiten zu erarbeiten, um unsere Bodenschätze und Rohstoffe wie Kies, Sand, Kalkstein etc., weitestgehend zu schonen und umweltverträgliche Ersatzstoffe in den modernen Wirtschaftskreislauf zu bringen.

"Sekundärbaustoffe"

Sekundärbaustoffe
Bild Sekundärbaustoffe

"Sekundärbaustoffe" heißt das Schlagwort und dieser Begriff zieht sich in zunehmendem Maße wie ein roter Faden durch die Erdbaumaßnahmen der letzten Jahre, die außerhalb von Wasserschutzzonen durchgeführt werden. Hinter dieser Formulierung verbergen sich überwiegend aufbereitete Stoffe wie:

  • Recyclingmaterialien (RC-Material), die sich zum größten Teil aus gereinigtem Abbruchmaterial und Bauschutt zusammensetzen und auf verdichtungsfähige Korngröße zerkleinert wurden.
  • Schlacken und Aschen aus dem Schmelzprozess der Hochöfen, der Müllverbrennungsanlagen u.v.m.

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Anwendungsgebiete

SekundärbaustoffeGroßbildansicht
Sekundärbaustoffe

Die Anwendungsgebiete für diese Materialien sind zahlreich und alltäglich, wie z. B. der Einbau als Unterbaubefestigung von industriellen Bauwerken, Büro- und Betriebsgebäuden, Garagen, Lagerhallen, Betriebs-, Park-, Lade- und Stellflächen usw.

Kurz gesagt, überall dort, wo es angebracht ist, wertvolle Rohstoffe zu schonen und der Einbau dieser aufbereiteten Stoffe keine nachhaltigen Auswaschungen in den Untergrund eintragen und menschlicher Direktkontakt ausgeschlossen werden kann, sollte auf Sekundärbaustoffe zurückgegriffen werden.


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Voraussetzung für den schadlosen Umgang

Die Voraussetzung für den schadlosen Umgang mit diesen aufbereiteten Materialien sind:

  • Kartierung der Flächen,
    die mit diesen Sekundärbaustoffen beaufschlagt worden sind. Dieses Kataster bietet die Gewähr dafür, dass bei Nutzungsänderungen und bei Verkauf solcher Flächen mit dem angeschütteten Boden umweltgerecht umgegangen werden kann.
  • Korrekte Herstellung und Handhabe:
    Von der rechtlichen Seite her betrachtet, sind diese aufbereiteten Materialien Abfälle zur Verwertung - sozusagen künstlich erstellte Baustoffe aus "zweiter Hand". Damit eine korrekte Herstellung und Handhabe dieser Baustoffe gewährleistet wird, ist eine Zertifizierung von einem zugelassenen Institut unbedingt notwendig.
  • Wasserrechtliche Erlaubnis:
    Darüber hinaus ist für den Einbau dieser Abfälle eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde gesetzlich vorgeschrieben, um durch diesen Kontrollmechanismus Reaktionen auf das Grundwasser so weit wie möglich auszuschließen.

Doch allzu neu ist der Einsatz solcher Stoffe nicht, schon vor etlichen Jahren hat man erkannt, dass diese Stoffe zum Erhalt der Naturbaustoffe ein unabdingbares Erfordernis ist und hat den rechtlichen Umgang mit diesen Stoffen unter die damalige "Deponieklassenrichtlinie" gestellt.

Damit wurde erstmals im Juni 1987 den Unteren Wasserbehörden eine Leitlinie in Form eines Referentenentwurfs (ein sogen. "Gelbdruck") an die Hand gegeben, der Schadparameter und Grenzwerte zur Untersuchung vorsah. Allerdings wurden die Untersuchungen nur im Eluat vorgenommen. Das heißt, es wurde nur das an Schadstoffgehalten zugrunde gelegt, was die wässrige Ausschüttelung im Destillat ergeben hat.

Erst mit Einführung der LAGA-Richtlinien im September 1994 sind auch die Schadstoffgehalte im Festgehalt von grundlegender Bedeutung. Ausgenommen von der LAGA-Regelung sind die Baumaßnahmen im Straßen- und Wegebau, sofern es sich um güteüberwachte Sekundärbaustoffe im Sinne des "Recyclingerlasses" und "Güteerlasses" (jeweils von 2001) handelt. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Stoffe weitestgehend unter versiegelten Flächen eingebaut werden und ein gesicherter Einbau im öffentlichen Straßenbaubereich durch das Ausschreibungsverfahren sichergestellt ist. Der Einbau im privaten Straßen-, Platz- und Wegebau bedarf dagegen der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Unteren Wasserbehörde.

Doch das rechtliche Procedere ist oft mit Irritationen verbunden und so manch ein Betrachter glaubt, mit dem Einbau von Sekundärbaustoffen die "Altlasten von morgen" zu produzieren. Dem ist nicht so, sofern damit gesetzeskonform umgegangen wird. 

Die verschieden gesetzlichen Vorschriften, die sich mit der Reinhaltung des Grundwassers und des Bodens und mit der Sanierung von Altlastenflächen befassen, sind ganz klar abzugrenzen von den gesetzlichen Regelungen, die den Einbau der Sekundärbaustoffe absichern und zulassen. 

Sofern Sie weitere Einbauvoraussetzungen wissen möchten, setzen Sie sich bitte mit der Unteren Wasserbehörde in Verbindung.

 

Gebühren bzw. Kosten: nach Gebührenordnung (mindestens 100,- €)