Umweltschutzbehördenstruktur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU - Art. 15)
Umweltschutzbehörden
Umweltschutzbehörden, die für den Vollzug der unter § 1 Abs. 1 ZustVU genannten Rechtsvorschriften im Stadtgebiet zuständig sind, sind gemäß § 1 Abs. 2:
- das für Umwelt zuständiges Ministerium als Oberste Umweltschutzbehörde,
- die Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Umweltschutzbehörde,
- die Stadt Duisburg als Untere Umweltschutzbehörde,
- die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde.
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Zaunprinzip
Für alle anlagenbezogenen umweltrechtlichen Fragestellungen innerhalb eines virtuellen Zauns ist nur noch eine Behörde für die Bereiche Genehmigungen/Zulassungen und Überwachung zuständig.
Soweit keine andere Zuständigkeit ausdrücklich geregelt ist, ist die Stadt Duisburg als Untere Umweltschutzbehörde grundsätzlich für den Vollzug der Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 1 zuständig (§ 1 Abs. 3).
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Neuverteilung der Zuständigkeiten für Genehmigung und Überwachung von Anlagen nach dem BImSchG
Das Land, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, ist auch weiterhin für einen erheblichen Teil der genehmigungsbedürftigen Anlagen in Duisburg zuständig. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 zweiter Spiegelstrich der Zuständigkeitsverordnung (ZustVU).
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Zurzeit unterliegen 110 genehmigungsbedürftige Anlagen auf dem Stadtgebiet der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Überwachung durch die Stadt Duisburg. Die Stadt Duisburg ist darüber hinaus für alle rund 4 500 nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (sog. Kleiner Immissionsschutz) zuständig.
Die grundsätzliche Zuständigkeit der Stadt Duisburg als öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt (§ 1 Abs. 4).
Die Zuständigkeit der Unteren Umweltschutzbehörden bezieht sich auch auf alle Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber der betroffenen Anlage soweit in Anhang 2 der Verordnung nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1).
Ausführliche Information und der Gesetzestext sind enthalten auf den Internetseiten:
- des Innenministeriums NRW,
- der Bezirksregierung Düsseldorf
- und des Landtages NRW.


