Überwachung chemikalienrechtlicher Vorschriften

Nicht auf den Einzelhandel beschränkt ist die Zuständigkeit beim Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist.
Keiner Erlaubnis bedürfen Apotheken sowie Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
Wer keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von giftigen oder sehr giftigen Stoffen oder Zubereitungen vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Befreit davon sind nur Apotheken.


