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Amt für Umwelt und Grün
31-1 Abteilung Umweltschutz
Friedrich-Wilhelm-Straße 96
47051 Duisburg

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Herr Klaus Gatermann
Telefon: 0203-283 2014
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Überwachung chemikalienrechtlicher Vorschriften

Als Kreisordnungsbehörde ist die Stadt Duisburg zuständig für die Überwachung der chemikalienrechtlichen Vorschriften im Einzelhandel. Die Aufgaben ergeben sich aus dem Chemikaliengesetz und den zugehörigen Verordnungen, wie z. B. der Gefahrstoff-Verordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung. Auch aus speziellen Rechtsvorschriften, wie z. B. dem Biozidgesetz oder der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung ergeben sich Überwachungsaufgaben für die Stadt Duisburg.
Chemikalien
Chemikalien

Nicht auf den Einzelhandel beschränkt ist die Zuständigkeit beim Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen.

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist.

Keiner Erlaubnis bedürfen Apotheken sowie Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

Wer keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von giftigen oder sehr giftigen Stoffen oder Zubereitungen vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Befreit davon sind nur Apotheken.