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Amt für Umwelt und Grün
31-1 Abteilung Umweltschutz
Friedrich-Wilhelm-Straße 96
47051 Duisburg

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Frau Manuela Radtke
Telefon: 0203-283 3546
Telefax: 0203-283 4643

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Transportgenehmigung - Antragsformulare

Nach § 49 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) dürfen Abfälle zur Beseitigung oder gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Transportgenehmigung vorliegt. Nicht gewerbsmäßig erfolgt beispielsweise die Einsammlung oder Beförderung dann, wenn ein Abfallerzeuger die in seinem Betrieb oder bei seiner Tätigkeit z. B. auf Baustellen angefallenen Abfälle transportiert. Dagegen ist von einem gewerbsmäßigen Transport auszugehen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens auch und gerade im Transport von Abfällen für Dritte liegt.

Informationen zum Antragsverfahren nach Transportgenehmigungsverordnung

Entsorgungbehälter
Entsorgungbehälter

Die Genehmigungspflicht entfällt auch für als Einsammler und Beförderer zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, nachdem sie dies der zuständigen Behörde angezeigt haben. Dagegen sind Transportgenehmigungen nicht übertragbar.

Beauftragt ein Beförderer einen Subunternehmer, so muss auch dieser eine Transportgenehmigung haben oder Entsorgungsfachbetrieb sein. Die nach dem KrW-/AbfG erteilten Genehmigungen haben den Charakter einer Lizenz und gelten grundsätzlich bundesweit und für alle Abfallarten.

Die Genehmigung kann jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden.

Zuständig für die Erteilung der Genehmigung innerhalb der BRD ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das beantragende Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

Prüfungsgegenstand im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind Zuverlässigkeit sowie die Fachkunde des Antragstellers.

Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in der TgV geregelt.


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Abfallvermittlung (Makler)- Informationen zum Antragsverfahren

Vermittlungsgeschäfte mit Abfällen sind nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird grundsätzlich bundesweit und für alle Abfallarten nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erteilt. Sie gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Abfällen. Im Antrag ist eine für die Vermittlungstätigkeit verantwortliche Person und ggf. deren Stellvertreter/in namentlich zu benennen.

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Detailierte Informationen zu den jeweiligen Antragsverfahren und zu den Gebühren

Detailierte Informationen zu den jeweiligen Antragsverfahren und zu den Gebühren stehen in den folgenden Downloads zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister von den jeweiligen Einwohnermeldeämtern (nach Wohnsitz) direkt an folgende Adresse zu senden sind:

Stadt Duisburg

Amt für Umwelt und Grün

Untere Abfallwirtschaftsbehörde

47049 Duisburg