Erzeugernummer, Vergabe und Auskunft
Nachweisführung über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen
Jeder Abfallerzeuger ist nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung seiner Abfälle verpflichtet.
Private Abfallerzeuger (Haushaltungen) müssen ihre Abfälle dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger (für Duisburg die Wirtschaftsbetriebe Duisburg) überlassen, soweit diese nicht ausdrücklich von der Regelentsorgung ausgenommen sind. Diese Überlassungspflicht gilt auch für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die nicht verwertet werden können.
Gewerbliche Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als 2000 kg gefährliche Abfälle anfallen, müssen Entsorgungsnachweise (Vorabkontrolle) und Begleitscheine oder Übernahmescheine (Verbleibskontrolle) führen. Dafür ist eine Erzeugernummer erforderlich, die den Abfallerzeuger eindeutig identifiziert und auf den Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen eingetragen wird.
Die vorgenannten Nachweise sind spätestens zum 01.02.2011 elektronisch in einem Register zu führen und von den Abfallbeteiligten elektronisch zu signieren.



