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Abfallrechliche Überwachung

Abfälle werden dem EG-Recht folgend nur noch in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterteilt. Ab dem 1.02.2007 heißen besonders "überwachungsbedürftige Abfälle" "gefährliche Abfälle"; die Kategorien der "überwachungsbedürftigen Abfälle" und der "nicht überwachungsbedürftigen Abfälle" werden in die einheitliche Kategorie der "nicht gefährlichen Abfälle" überführt.

Abfallrechtliche Überwachung

Abfallrechtliche Überwachung
Abbruchüberwachung

  • Das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren für überwachungsbedürftige Abfälle entfällt. Das abfallrechtliche Nachweisverfahren wird auf gefährliche Abfälle beschränkt, so dass für alle nicht gefährlichen Abfälle keine vereinfachten Nachweise mehr zu führen sind.
  • Es werden die EG-rechtlich vorgegebenen Register für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle eingeführt. Der Begriff des Nachweisbuches wird durch den Begriff des Registers ersetzt. Ab 01.02.2007 müssen für gefährliche Abfälle Erzeuger, Beförderer und Entsorger anstelle des bisherigen Nachweisbuches Register führen.

 

  • Für nicht gefährliche Abfälle müssen grundsätzlich nur noch die Entsorger Nachweisbücher in der Form von Registern führen, in denen die Entsorgung aller Abfälle zu dokumentieren ist. Für gefährliche Abfälle sind darüber hinaus folgende Änderungen bedeutsam:
    • Konzepte und Bilanzen entfallen.
      Die gesetzlichen Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sind vollständig entfallen.
    • Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung wird aufgehoben.

     

  • Nachweise ohne Behördenbestätigung (bisher privilegiertes Verfahren). Das bisherige privilegierte Verfahren, d. h. die Führung von Nachweiserklärungen ohne Behördenbestätigung, wird im Grundsatz beibehalten, aber vereinfacht:
    • Für Abfallerzeuger entfällt die bisherige Wartefrist bei der Anzeige; er hat aber eine Kopie der Nachweiserklärungen vor der Entsorgung seiner Erzeugerbehörde (in NRW: Bezirksregierung Düsseldorf) zuzuleiten. Um eine Doppelerfassung der Entsorgungsnachweise zu vermeiden, soll nur der Entsorger Nachweise an die Bezirksregierung Düsseldorf übersenden, sofern der Erzeuger ebenfalls seinen Sitz in NRW hat.
    • Der Abfallentsorger ist verpflichtet, eine Kopie der Nachweiserklärungen seiner Entsorgerbehörde (in NRW: Bezirksregierung Düsseldorf) zu übersenden.

 

  • Nutzung des Nachweisverfahrens ohne Behördenbestätigung auch für Entsorgungsanlagen, die zu einem nach dem Umweltauditgesetz in das EMAS-Register eingetragenen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens gehören, soweit in der Umwelterklärung die jeweiligen Abfallarten ausdrücklich bezeichnet sind. Dieses ist der Entsorgerbehörde anzuzeigen.

 

  • Sammelentsorgung: Die Anforderungen sind vom Grundsatz unverändert, jedoch mit folgenden Klarstellungen und Änderungen:
    • die beim Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge darf 20 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigen
    • das Nachweisverfahren ohne Behördenbestätigung wird für die in der Anlage 2 der NachwV abschließend benannten Abfallschlüssel auch für die Sammelentsorgung eröffnet Für die papiergeführten Entsorgungsnachweise und Begleitscheine sind weiterhin die alten Formulare zu benutzen. Für die elektronisch geführten Entsorgungsnachweise und Begleitscheine sind die Schnittstellenformate nach § 17 NachwV zu verwenden, die schon auf den neuen Formularen beruhen. Erst ab dem 01.04.2010 sind auch für das papiergebundene Verfahren die neuen Formulare zu verwenden, was dann aber nur noch in Ausnahmefällen vorkommt, weil dann das elektronische Verfahren verpflichtend ist.
  • Übergangsfristen / Stichtage:
    01.02.2007: Inkrafttreten NachwV
    01.04.2010: Elektronische Nachweisführung obligatorisch für Entsorger freiwillige elektronische Nachweisführung, mit Zustimmung der Behörde schon ab 01.02.2007