Abfallwirtschaft Aktuell
Kostenlose Entsorgung von Altfahrzeugen ab 1.1.2007
Im Duisburger Stadtgebiet werden jährlich immer noch bis zu 1000 schrottreife Altfahrzeuge achtlos am Straßenrand abgestellt, die anschließend über das Ordnungsamt entsorgt werden müssen. Dem Halter droht ein Bußgeld mit gleichzeitiger Forderung der Kosten, die für die Sicherstellung und Entsorgung entstanden sind. Die Gesamtkosten belaufen sich dann auf etwa 1.000 € pro Fahrzeug, sofern nicht durch auslaufende Flüssigkeiten zusätzlich der Straftatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung hinzukommt.
Ab dem 1. Januar 2007 können Fahrzeughalter ihr Altfahrzeug kostenlos an den Hersteller über dafür zugelassene Annahmestellen oder Demontagebetriebe abgeben. Die Adressen der Annahmestellen oder Demontagebetriebe sind beim Kfz-Händler der jeweiligen Fahrzeugmarke zu erfahren.
Voraussetzung für eine kostenlose Rücknahme ist jedoch, dass dem Altfahrzeug keine Abfälle hinzugefügt wurden und das Fahrzeug noch alle wesentlichen Teile (Motor, Fahrwerk, elektronische Bauteile etc.) enthält.
Die Rücknahmepflicht durch den Hersteller gilt auch für Wohnmobile und Nutzfahrzeuge bis zu 3,5 t Gesamtgewicht. Die ordnungsgemäße Entsorgung eines Altfahrzeuges gemäß dem am 01.07.2002 in Kraft getretenen Altfahrzeug-Gesetz wird mit einem Verwertungsnachweis bescheinigt. Nur anerkannte Annahmestellen oder Demontagebetriebe dürfen diesen Nachweis ausstellen.
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Dosenpfand
Ab dem 01.05.2006 ist das Pfand in Höhe von 25 Cent für Einweggetränkeverpackungen überall dort zu erstatten, wo derartige Verpackungen auch im Sortiment geführt werden.
Gleichzeitig wird die Pfandpflicht auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke ausgedehnt. Ökologisch vorteilhafte Verpackungen wie z. B. Kartonverpackungen oder Schlauchbeutel sind von der Pfandpflicht nicht betroffen.
Geschäfte unter 200 qm Verkaufsfläche müssen nur die Getränkeverpackungen zurücknehmen, die sie auch verkaufen. Ansonsten gilt: Wer nur Dosen verkauft, muss auch nur Dosen zurücknehmen. Auch beschädigte Einweg-Getränkeverpackungen muss der Einzelhändler zurücknehmen und das Pfand auszahlen. Der Händler sollte allerdings an Hand der auf der Verpackung aufgebrachten Kennzeichnung erkennen können, dass es sich um eine bepfandete Verpackung handelt.
Ab dem 01.01.2009 haben Vertreiber Getränke in Einwegverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht.
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Rücknahme von Elektrogeräten
Ab dem 24. März 2006 dürfen bundesweit keine Elektrogeräte über die Hausmülltonne entsorgt werden. Elekrogeräte müssen zu den Recyclinghöfen gebracht werden. Von dort aus werden diese in Zerlege-Zentren verbracht, die die Wiederverwertung von Rohstoffen zum Ziel haben. Zu den Elektrogeräten zählen ebenfalls Leuchtstoff- und Energiesparlampen. Diese Lampen sind ab dem 01.09.2010 u. a. zusätzlich mit dem Quecksilbergehalt zu kennzeichnen.
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Änderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab dem 01.02.2007
Am 01.02.2007 treten in Kraft:
- Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung, mit dem im Wesentlichen das KrW-/AbfG geändert wird.
- Die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung, mit der im Wesentlichen die Nachweisverordnung (NachwV) geändert wird.
Einen Schwerpunkt der Änderungen bildet die Einführung der elektronischen Nachweisführung, die ab 2010 verpflichtend ist aber schon ab dem 1.2.2007 mit Zustimmung der Entsorgerbehörde angewendet werden kann.
Weitere Informationen hierzu können aus der Internetseite http://www.gadsys.de der Länderarbeitsgemeinschaft GADSYS abgerufen werden. Es gibt darüber hinaus aber einige Neuerungen und Änderungen mit Bedeutung für die Praxis, die ab dem 1.02.2007 zu beachten sind. Hierzu finden Sie unter dem Titel "Weitere Neuerungen ab 1.2.2007" ausführliche Informationen.
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Weitere Neuerungen ab 1.2.2007
Abfälle werden dem EG-Recht folgend nur noch in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterteilt. Ab dem 01.02.2007 heißen besonders "überwachungsbedürftige Abfälle" "gefährliche Abfälle"; die Kategorien der "überwachungsbedürftigen Abfälle" und der "nicht überwachungsbedürftigen Abfälle" werden in die einheitliche Kategorie der "nicht gefährlichen Abfälle" überführt.






