FAQs - Häufig gestellte Fragen und Antworten

Hier haben wir häufig gestellte Fragen und deren Antworten für Sie zusammengestellt. Sollten Sie Ihre Frage hier nicht finden, so schreiben Sie uns bitte.

Wann ist eine einzelne Investitionsmaßnahme "zusätzlich"?

Nach § 3a Abs. 2 ZuInvG muss jede einzelne Investitionsmaßnahme zusätzlich sein. Aus § 5 ZuInvG ergibt sich zunächst, dass Investitionsmaßnahmen oder selbständige Abschnitte von Investitionsmaßnahmen (§ 5 Satz 2 ZuInvG) nur dann förderfähig sind, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen worden sind. Darüber hinaus ist § 4 Abs. 1 Satz 4 VVZuInvG zu beachten: "Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die abgerufenen Finanzhilfen nicht zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens eingesetzt wurden, dessen Gesamtfinanzierung bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan gesichert sind". Maßgeblich ist danach, ob die Gesamtfinanzierung des Investitionsvorhabens bereits gesichert war.

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Was gilt als Investition im Sinne des ZuInvG?

Gefördert werden nach dem ZuInvG nur Investitionsmaßnahmen. Dabei legt der Bund jedoch eine "weitere" Definition des Investitionsbegriffs zugrunde als die Gemeindehaushaltsverordnung. Nach § 3 InvföG NRW/E gilt für Maßnahmen nach dem ZuInvG der "weitere" Investitionsbegriff des Bundes. Er orientiert sich an dem haushaltsrechtlichen Begriffsverständnis des Bundes. Danach zählen zu den Investitionen (jeweils brutto) Baumaßnahmen und der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben zu veranschlagen sind, der Erwerb von unbeweglichen Sachen sowie Zuweisungen und Zuschüsse für die vorgenannten Zwecke. Bei der Bauunterhaltung anfallende kleine bauliche Veränderungen oder Ergänzungen zählen nicht zu den Investitionen, sie gelten als laufende Unterhaltung. Bauliche Maßnahmen dagegen, die zu einer Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage führen, sind als investive Maßnahmen zu bewerten. Dies gilt auch, soweit Sanierungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes beitragen. Für den Erwerb beweglicher Sachen können Ausgaben über 5.000 Euro für den Einzelfall als Investitionen veranschlagt werden.

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Ist dies ausschließlich eine Prognose oder wird dies im Rahmen der Verwendungsnachweise/Prüfungen durch Rechnungshöfe pp. in einer Nachschau betrachtet?

Die "längerfristige Nutzung" einer Investition kann nur prognostiziert werden. Bei einer Prüfung einer Investitionsmaßnahme kann diese Prognose überprüft werden.