Gesundheitsamt Duisburg

Landfermannstraße 1

47051 Duisburg

Telefon: (0203) / 283 2756
Fax: (0203) / 283 4340

Erreichbarkeit:

Montags - Freitags

08.00 bis 16.00 Uhr

Informationen für Impfärzte

Das Gesundheitsamt stellt Ihnen hier einige nützliche Hinweise, die Sie bei der Verabreichung des Impfstoffes beachten sollten zusammen:

Dosierung des Impfstoffs

Das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert-Koch-Institut haben ergänzend zur STIKO-Empfehlung mitgeteilt, dass nach derzeitigem Stand eine einmalige Impfung in allen Altersgruppen
(Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr 1 x 0,25 ml, ab dem 10. Lebensjahr 1 x 0,5 ml) ausreicht.
(Stand: 03.12.2009)


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Impfempfehlung für Marcumarpatienten

Der zurzeit vorhandene Impfstoff Pandemrix ist als subkutane Impfung nicht zugelassen. Bei Marcumarpatienten muss nach Nutzen-Risiko-Abwägung entweder der Quickwert erhöht werden oder eine subkutane Impfung gegen Unterschrift des Patienten erfolgen. Bei Letzterem ist bezüglich Regressansprüchen im Schadensfall die rechtliche Lage nicht eindeutig.


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Hinweise zum Meldeverfahren

Um die Lageerfassung der in Deutschland auftretenden Fälle an neuer Influenza A/H1N1 sicherzustellen, angesichts der steigenden Fallzahlen zugleich aber die Belastung der Ärzteschaft auf das Notwendigste zu reduzieren, wurde die im April 2009 eingeführte Meldepflicht für Verdachtsfälle und Erkrankungsfälle abgeschafft. Die ärztliche Meldepflicht für Todesfälle, wenn im zeitlichen Zusammenhang eine Infektion mit Neuer Influenza A/H1N1 nachgewiesen wurde, bleibt jedoch bestehen.

Was ist zu melden?

  • Zu melden ist ein Todesfall, wenn im zeitlichen Zusammenhang eine Infektion mit Neuer Influenza A/H1N1 nachgewiesen wurde.
  • Eine nachgewiesene Erkrankung liegt vor, wenn ein positives Ergebnis einer erregerspezifischen Diagnostik vorliegt (PCR).
  • Die Labormeldepflicht des Nachweises von Neuer Influenza A/H1N1 gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24 IfSG bleibt unberührt.

Wann und an wen ist zu melden?

Die Meldung des Todes hat unverzüglich nach Feststellung des Todes an das für den Wohnort oder den momentanen Aufenthaltsort des Patienten/der Patientin zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen.

Wie ist zu melden?

Für die Meldung stellen die Landesbehörden und Gesundheitsämter entsprechende Meldebögen zur Verfügung. Ein entsprechender Erhebungsbogen zur Meldung kann am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.