Zusätzliche Vertragsbedingungen des Immobilien-Management Duisburg zur Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
1. Preisermittlungen (§ 2)
1.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
1.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.3 Nr. 1.1 bis 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
1.4 Entstehen nach Angebotseröffnung bei Verträgen mit einer Ausführungsfrist von mehr als 10 Monaten (langfristige Verträge) - gerechnet vom Tage der Angebotseröffnung an - Lohnmehraufwendungen für den Auftragnehmer durch Änderungen der tariflichen Löhne und Gehälter sowie Änderungen von Gemeinkostenlöhnen und -gehältern und Änderungen der tariflichen und gesetzlichen Sozialaufwendungen, so werden diese ab dem 1. Tag des 11. Monats gemäß der dem Leistungsverzeichnis beigefügten Gleit-klausel auf Antrag erstattet. Der Auftragnehmer ist nachweispflichtig. Die so ermittelten Mehrkosten wer-den erstattet, soweit sie 0,5 % der Abrechnungssumme überschreiten. Dabei sind die Mehrkosten ohne Umsatzsteuer, die Abrechnungssumme ohne die aufgrund der Gleitklausel zu erstattenden Beträge und ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Nicht unter die Gleitklausel fallen Kosten, die durch eine vom Auftrag-nehmer zu vertretende Überschreitung der Baufristen entstehen.
2. Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, Bautagebücher (Rapporte) zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Die Bautageberichte müssen die vom Auftragnehmer geforderten Angaben enthalten. Weitergehende Verpflichtungen gem. § 4 (2) VOB/B bleiben unberührt.
3. Werbung (§ 4 Abs. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
4. Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8)
5.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen
erfüllen.
5.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunter-nehmers in Textform bekannt zu geben.
5.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben;
die Nummern 5.1 und 5.2 gelten entsprechend.
6. Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
7. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4)
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu-lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.
Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8
Abs. 4, bleiben unberührt.
8. Mitteilung von Bauunfällen (§10)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle bei denen Personen oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
9. Abnahme (§ 12) und Feststellung der Leistung (Aufmaß)
9.1 Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Nettoauftragssumme von 10 000 Euro. Bei einer Nettoauftragssumme unter 10 000 Euro kann eine Abnahme gemäß § 9 VOB/B verlangt werden.
9.2 Die Leistungsfeststellung erfolgt nach § 14 VOB/B. Soweit ein gemeinsames Aufmaß erstellt wird, ist dieses auf vom Auftraggeber gestellten Aufmaßblättern oder auf Zeichnungen anzufertigen und sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber durch Unterschrift mit Datum anzuerkennen. Aufgrund dieses Aufmaßes wird abgerechnet.
9.3 Unterlässt der Auftragnehmer den rechtzeitigen Antrag auf Feststellung von Leistungen, deren Aufmaß später nicht mehr oder nur schwer möglich ist oder beteiligt er sich nicht oder nur unzureichend am Auf-maß, so trägt der Auftragnehmer die Beweislast für den Umfang der erbrachten Leistungen.
10. Abrechnung (§ 14)
10.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 6.
10.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
10.3 Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung mit den zugehörigen Originalen der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege einzureichen; in besonderen Fällen können weitere Ausfertigungen gefordert werden. Für selbstständige, wirtschaftlich teilbare Leistungen (Teillieferungen/Teilleistungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen eingereicht werden.
10.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und
Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
11. Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.
Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
12. Rechnungen (§§ 14 und 16)
12.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
12.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
12.3 Alle Rechnungen (Abschlagszahlungen, Teilrechnungen und Schlussrechnungen) sind mit den Nettopreisen (ohne Umsatzsteuer) auszustellen. In den Rechnungen ist die jeweils gültige gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Von den Schlussrechnungen sind vereinbarte Teilentgelte und die auf sie entfallenden gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge abzusetzen. Soweit die den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, ist der Grund der Steuerbefreiung anzugeben.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
12.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträgen anzugeben
12.5 Rechnungen, die ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Binnenmarkt) ansässiger Unternehmer im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs über seine Leistung erstellt, sollten neben den üblichen Angaben (Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes, Zeitpunkt der Lieferung sowie Entgelt) folgende Merkmale aufweisen:
- Angabe der USt-IDNummer, die dem Lieferer von seinem Heimatstaat erteilt worden ist;
- Angabe der USt-IDNummer, die dem öffentlichen Auftraggeber (Stadt Duisburg) erteilt wurde
(USt-IDNr.: DE 119 554 663);
- keine Angabe einer ausländischen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
12.6 Rechnungen müssen einen Hinweis auf die in dem anderen Mitgliedsstaat geltende Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Leistung enthalten.
12.7 Änderungen und Ergänzungen des Auftraggebers sind mit einer Hauptrechnung, jedoch in Abschnitte getrennt, mit Angabe der betreffenden Vertragsgrundlagen abzurechnen. Zu Ergänzungen des Auftrages gehören auch Stundenlohnarbeiten, die im Rahmen eines bestehenden Bauvertrages ausgeführt werden.
12.8 Rechnungen müssen den formellen umsatzsteuerlichen Anforderungen der jeweils gültigen umsatzsteuerlichen Normen entsprechen (derzeit §§ 14 und 14 a UStG): Dies sind im insbesondere (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
- die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, sowie jede im voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
- den anzuwendenden Steuersatz sowie auf den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
- ein entsprechender Hinweistext über Aufbewahrungspflichten bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
13. Stundenlohnarbeiten (§2 Abs. 10, § 15)
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltene Erschwernisse und die Gerätekenngrößen
enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
14. Zahlungen (§ 16)
14.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
14.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den
für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach
dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
14.3 Abschlagszahlungen sind jeweils nach der Erbringung von Teilleistungen zulässig, die einem Anteil von 20 % der Bruttoauftragssumme (exkl. Nachträge) entsprechen.
14.4 Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang einer vom Auftragnehmer ordnungsgemäß angefertigten, prüfbaren Aufstellung fällig.
15. Überzahlungen (§ 16)
15.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragneh-mer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
15.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
16. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17. Veröffentlichungen
Veröffentlichungen über die Bauleistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstiger Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen.
18. Ausbeuterische Kinderarbeit
Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die ILO-Kernarbeitsnormen einhält und keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit anbietet.
19. Haftung
19.1 Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, muss der Auftragnehmer, wie in § 45 Abs. 6 StVO vorgeschrieben, von der zuständigen Behörde die zur Sicherung des Straßenverkehrs notwendigen Anordnungen einholen.
19.2 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. Er hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Verpflichtung beruhen, freizustellen.
19.3 Die Haftung des Auftragnehmers bleibt im Übrigen hiervon unberührt.
20. Verjährung
20.1 Es gelten die Verjährungsfristen der VOB in ihrer jeweils gültigen Fassung.
20.2 Der Auftraggeber kann verlangen, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung eine gemeinsame Besichtigung der Leistung stattfindet, damit etwaige Mängel festgestellt werden können. Der Auftraggeber bestimmt den Termin und lädt hierzu mit angemessener Frist den Auftragnehmer ein. Das Ergebnis der Besichtigung ist zu Beweiszwecken in einer Niederschrift festzulegen.
20.3 Treten während der Verjährungsfrist für die Gewährleistung Mängel auf, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, so bedarf die Mängelbeseitigung der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber.

