Stadtbibliothek


History


Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 8. Juni 2004

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 24.05.2004 die nachfolgende Entgeltordnung beschlossen.

Diese Entgeltordnung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV. NRW. S. 254), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 02.10.1989 (Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 35 vom 31.10.1989, Seiten 307 - 309).

§1 Entgeltpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der Stadtbibliothek sind im Einzelnen folgende privatrechtliche Entgelte zu zahlen:
 
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Lfd.Nr Gegenstand Entgelt
1
Ausstellen, Verlängern eines Benutzerausweises
a) Basisentgelt
12,00 EUR
b) Entgelt für eine Person, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Inhaber des Basisausweises lebt und 13 Jahre oder älter ist
9,00 EUR
c) Entgelt für eine Person, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Inhaber des Basisausweises lebt und höchstens 12 Jahre alt ist
6,00 EUR
2
Benutzerausweis für die einmalige Benutzung am Ort (Präsenz- und Internetnutzung ohne Ausleihberechtigung)
2,00 EUR
3
Ersatzbenutzerausweis für einmalige Ausleihe
(für eingetragene Bibliotheksnutzerinnen/-benutzer)
2,00 EUR
4
Vorbestellung einer verliehenen Medieneinheit
1,00 EUR
5
Vermittlung einer Medieneinheit aus einer auswärtigen Bibliothek (ggf. Erstattung der der Stadtbibliothek
von der entleihenden Bibliothek in Rechnung gestellten Kosten)
2,00 EUR
6
Mietpreis einer Videokassette, einer DVD oder einer CD-ROM (außer Videokassetten, DVDs und CD-ROMs für Kinder)
1,00 EUR
7
Mietpreis einer Videokassette, einer DVD oder einer CD-ROM für Kinder
0,25 EUR
8
Versäumnisentgelt vom 5. bis 42. Tag Leih- bzw. Mietfristüberschreitung je Medieneinheit und angefangenem Kalendertag
0,15 EUR
9
Abholen von Medieneinheiten durch Boten
5,00 EUR
10
Fotokopie oder Schwarz-Weiß-Ausdruck je Blatt
0,10 EUR
11
Ersatzbeschaffung eines Schlüssels für Schließfächer
bzw. einer Garderobenmarke
5,00 EUR

 
(2) Schülerinnen und Schüler bis zum 2. Grundschuljahr erhalten dann einmalig einen entgeltfreien Ausweis für ein Jahr, wenn sie mit ihrer Schulklasse an einer Klassenführung durch die Stadtbibliothek teilgenommen haben.

(3) Für die kulturellen Veranstaltungen der Stadtbibliothek, wie z.B. Lesungen, Vorträge, Ausstellungseröffnungen, kann die Stadt ein jeweils zu bestimmendes privatrechtliches Entgelt in Höhe von maximal 5,00 Euro verlangen. Die Höhe des im Einzelfall zu verlangenden Entgelts wird von der Stadt bestimmt und mit der Einladung bzw. Veröffentlichung des Veranstaltungsbeginnes bekannt gegeben. Für Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr ist der Eintritt in Veranstaltungen frei. Bei Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder bei vergleichbaren sozialen Härtefällen kann die Leitung der Stadtbibliothek auf begründeten Antrag das Eintrittsentgelt um bis zu 50% ermäßigen oder erlassen.

(4) Für besondere Serviceleistungen, wie z.B. Fortbildungskurse, Bereitstellung von Technik unterstützender Informationsverarbeitung (Hard- und Software), Informationspakete, Tagesnutzungsberechtigungen oder Bestseller, kann die Stadtbibliothek Nutzungsentgelte im Einzelnen festlegen.
 

§2 Entgeltschuldner

(1) Zur Zahlung sind die jeweiligen Benutzerinnen/Benutzer, bei Minderjährigen aufgrund Schuld-beitritts auch die gesetzlichen Vertreter verpflichtet.

(2) Entgeltschuldnerinnen/Entgeltschuldner sind auch die Besucherinnen/Besucher der kulturellen Veranstaltungen.
 
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§3 In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.07.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 11.12.2001 (Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 41 vom 28.12.2001, Seiten 479 - 480) außer Kraft. Vorstehende Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Entgeltordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Oberbürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Duisburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. den Mangel ergibt.


Duisburg, den 08.06.2004

Zieling
Oberbürgermeisterin